Betriebsaufgabe und Entnahme
Dezember 27, 2015 | 100,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Peter Jansen
Betriebsaufgabe nach Nutzung von 30% Immobilienvermögen im Betriebsvermögen mit anschließendem Übergang in die Privatnutzung (Entnahme) . Umsatzsteuer und Ertragsteuer?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage unter der Beachtung der Regeln dieser Internetplattform.
Im Rahmen einer Betriebsaufgabe werden innerhalb kurzer Zeit alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder in das Privatvermögen überführt und/oder einzeln an verschiedene Erwerber veräußert.
Während eine Betriebsveräußerung als solches nicht der Umsatzsteuer unterliegt, da der Betrieb im Ganzen an einen Dritten übereignet wird, unterliegt ein Entnahmevorgang von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen grundsätzlich der Umsatzbesteuerung, insofern der der Steuerpflichtige mit diesen Wirtschaftsgütern nicht weiterhin als umsatzsteuerlicher Unternehmer auftritt (z.B. Weitervermietung an Dritte, Einsatz in einem weiteren Betrieb des Steuerpflichtigen).
Die Entnahme eines Grundstücks wird gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt und ist nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerbefreit (Abschn. 4.9.1 Abs. 2 Nr. 6 UStAE; » Unentgeltliche Wertabgabe). Das heißt also, es handelt sich um einen steuerbaren aber steuerfreien Umsatz.
Für ertragsteuerliche Zwecke gehört die Entnahme zum Aufgabepreis. Die in das Privatvermögen entnommenen Wirtschaftsgüter sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. So auch das Grundstück. Der Wert für entnommene Grundstücke und andere Immobilien ist mit deren Einzelverkehrswert festzulegen, der auch aufgrund zeitnaher Verkäufe ähnlicher Immoblien oder des Ertrags- oder Sachwerts geschätzt werden kann.
Die Entnahme der immobilie ist also Bestandteil des Aufgabegewinns und als solcher (gegebenenfalls steuerbegünstigt) zu versteuern.
Der Aufgabegewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Peter Jansen
Steuerberater
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