Anrechnung von Studiengebühren im Ausland nach 6 Jahren
Mai 3, 2016 | 30,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Udo Glinka
Ich habe 2009-2011 (2 Jahre) an einer privaten weiterführenden Schule in Island eine Ausbildung gemacht, die mich insgesamt ca. 17 000EUR Studiengebühren gekostet hat.
Der Abschluss ist in Island ein "Diplom". Die Schule eine Filmakademie.
Ich war damals wohnhaft in Island - 2008-2011 - und in Deutschland abgemeldet, auch steuerlich.
Ich würde das als Erstausbildung bezeichnen, auch wenn ich davor (2005-2007) ein Volontariat als Fernseh-Redakteurin in Berlin gemacht hatte. Dort bekommt man aber keinen Abschluss, Ausbildung ist nicht festgelegt, etc.. Ich habe jedenfalls keine Kosten steuerlich abgesetzt (weder in Island noch in Deutschland) und fragte mich, ob ich die Isländische Ausbildung irgendwie noch anrechnen kann? Mehr Ausbildung habe ich nicht.
Ich mache allerdings seit Jahren meine Steuererklärung ohne das zu erwähnen. In den Jahren der Ausbildung hatte ich keine Steuererklärung in Deutschland, sondern in Island gemacht.
Ich habe die Urteile des Bundesgerichtshofes über nachträgliche Ansetzung von Studiengebühren gelesen und fragte mich, ob das auch für mich interessant ist? Ich zahle den Isländischen Studi-Kredit nun wahrscheinlich bis ans Lebensende ab - er ist auch noch an Wertsteigerung gebunden. In den letzten Jahren habe ich schon ein paar tausend Euro verloren. Ich wäre dankbar, wenn Sie mir helfen könnten.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
ausgehend von den mir zur Verfügung gestellten Informationen gebe ich Ihnen nachfolgend meine erste Einschätzung.
Eine wichtige Voraussetzung für die Verlustfeststellung (zum Zwecke der späteren Verrechnung) ist das Bestehen einer persönlichen Steuerpflicht.
Diese würde unbeschränkt bestehen, wenn Sie 1. in Deutschland einen Wohnsitz hatten oder 2. einen gewöhnlichen Aufenthalt (längerfristig, nicht nur vorübergehend) hatten. Beschränkte Steuerpflicht bestünde, wenn Sie inländische Einkünfte erzielt hätten bzw. die Ausbildungskosten mit deutschen Einkünften in Verbindung stünden (bspw. durch eine von einer deutschen Betriebsstätte ausgeführte Selbstständigkeit).
Da Sie, so wie ich Ihre Ausführungen verstehe, im entsprechenden Zeitraum, weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig in Deutschland waren, bestand für den Zeitraum keine Erklärungspflicht für Zwecke der Einkommensteuerfestsetzung oder der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. Verlustfeststellungen sind in diesem Zeitraum nicht durchzuführen.
Hätte in Deutschland im entsprechenden Zeitraum eine Steuerpflicht bestanden, könnte u. U. für die letzten 7 Jahre eine Verlustfeststellung durchgeführt werden, wenn noch keine Steuererklärungen eingereicht wurden. Aber das würde, wenn ich Sie richtig verstanden habe nicht auf Sie zutreffen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Udo Glinka (StB)
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