Doppelte Haushaltsfuhrung- wohnen im Haus der Eltern
Mai 12, 2020 | 40,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Folgende Situation
Ich bin verheiratet, habe Kinder und wohne mit meiner Familie an Ort A. Ich bin abhängig beschäftigt und die Firma sitzt an Ort B.
Ort B ist ca 600km entfernt und daher bin ich dann dort in der Nähe im Haus meiner Eltern. Das Haus hat 2 Ebenen und Ich habe ein paar Zimmer für mich im EG, eine eigene Küche ist nicht vorhanden. Daher benutze ich auch regelmäßig deren Räumlichkeiten oben. Meine Eltern sind Rentner und bisher nicht steuerpflichtig.
Ich möchte meinen Kostenanteil natürlich selber tragen und daher haben wir uns auf eine Kostenbeteiligung von 450 Euro pro Monat/ 5400 Euro pro Jahr geeinigt.
Meine Frage: Ich würde den Betrag von 5400 Euro als Wohnkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung eintragen. Gleichzeitig solle es aber nicht so sein, daß es sich hier um eine Mieteinnahme bei meinen Eltern handelt. Ich wohne quasi mit in deren Hausstand und ich beteilige mich an den Kosten. Das Geld wird monatlich überwiesen.
Ist das so grundsätzlich anerkennungsfähig, oder wenn nicht, wie muß man das aufstellen?
Vielen Dank
Guten Morgen,
vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com. Ihre Frage möchte ich im Rahmen einer Erstberatung beantworten. Bitte beachten Sie, dass dieses Forum , auch im Hinblick auf das Honorar, eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern nur als erste steuerliche Einschätzung dient.
Grundsätzlich könnten Sie Kosten nur für eine Miete und Nebenkosten geltend machen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (DHH) anfallen. Sofern Sie Ihren Eltern für den Wohnraum einen Betrag zahlen stellt das zum einen eine Miete und zum anderen Ersatz von Nebenkosten dar. Ihre Eltern müssten daher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklären.
Sollte es nur eine Beteiligung an den Haushaltskosten sein, so müsste klar gestellt werden, dass keine Kaltmiete zu zahlen ist. Weiterhin wäre aber darzulegen, wie sich die 450 EUR/Monate zusammensetzen. Denn es dürften dann ja nur Nebenkosten für die Wohnung erstattet werden, die für Ihre Eltern einen durchlaufenden Posten darstellen (Verauslagung von Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Versicherung, etc.), so dass keine Einkunftserzielung vorliegt. Die Beteiligung an Verpflegungskosten wäre z.B. nicht im Rahmen der DHH abzugsfähig, weil diese Kosten privat veranlasst sind. Nur für die ersten drei Monate einer doppelten Haushaltsführung könnten pauschale Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.
Sie bzw. Ihre Eltern müssten also so hohe Nebenkosten für die Wohnung nachweisen, dass der von Ihnen gezahlte Betrag von mtl. 450,- Euro plausibel ist und nicht zu einer Überkompensation der verauslagten Nebenkosten führt.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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