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Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Doppelbesteuerung des Einkommens im EU-Ausland

Guten Tag,

Ich werde vorausichtlich ab Juli 2017 für mindestens 1 Jahr in Spanien arbeiten (als Angestellte). Dabei werde ich pro Monat 1 Woche von Deutschland aus arbeiten (im Berliner Büro des Unternehmens, der Arbeitgeber bleibt aber der spanische Ableger). Ich werde also 3 Wochen pro Monat von Spanien aus arbeiten.

In den Monaten Januar-Juni war / bin ich bei dem selben Unternehmen in Deutschland angestellt und zahle deutsche Steuern.

Was muss ich tun, um eine Doppelbesteuerung ab Juli zu vermeiden (nur Steuern in Spanien zahlen)? Ich würde gerne meine Mietwohnung in Deutschland behalten.

Ich bin unverheiratet, ohne Kinder.

- Es heißt man müsse mindestens 183 Tage pro Jahr von Spanien aus arbeiten um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden - bedeutet das, dass ich für das Jahr 2017 in beiden Ländern Steuern zahlen muss, da ich erst im Juli anfange?
- Sollte ich meinen Wohnsitz in Deutschland abmelden?
- Kann ich meine Mietwohnung behalten ohne Gefahr zu laufen doppelt Steuern zahlen zu müssen?
- Muss ich einen Nachweis über meinen Wohnsitz & Aufenthalt in Spanien erbringen? Falls ja, welcher Art?
- Zu welchem Zeitpunkt wird ggf. die "Freistellung" festgestellt? Muss ich sie beantragen? Falls ja, wie?

Das Finanzamt sagte mir am Telefon, ich müsse mich weder abmelden, noch meine Wohnung abgeben. Ich würde nicht doppelt besteuert, da EU Ausland. Aber ich möchte uuf Nummer sicher gehen.

Oliver Burchardt

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Grundsätzlich hat Ihr Finanzamt mit der Aussage Recht, dass Sie nicht doppelt besteuert werden. Ihr Fall birgt aber einige Fallstricke in der Umsetzung.

Zwischen Deutschland und Spanien besteht ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen, nach dessen Art. 14 die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit nur in dem Staat erfolgt, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Übersetzt heißt das, Sie zahlen für die deutschen Einkünfte von Januar bis Juni nur in Deutschland Steuern, Spanien darf diese Einkünfte nicht besteuern.

Grundsätzlich würde für die Einkünfte ab Juli gelten, dass nur Spanien diese Einkünfte besteuern darf und Deutschland nicht. Leider ist das nach Ihrer Schilderung hier nicht ganz so einfach: Da Sie 1/4 Ihrer Arbeitsleistung in Deutschland erbringen sollen, muss zumindest dieser Teil in Deutschland versteuert werden, allerdings darf Spanien diese Einkünfte nicht besteuern.

Eventuell (das kann ich aber aus der Ferne nicht beurteilen, dazu müsste ich eine detaillierte Schilderung auch der Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und dem jeweiligen Arbeitgeber und auch der beiden Arbeitgeber untereinander haben) könnten Sie sogar in den Fall hineinkommen, dass Sie nur in Deutschland besteuert werden.

Konkret heißt das für Sie, dass Sie für 2017 sowohl in Deutschland als auch in Spanien Einkommensteuererklärungen werden abgeben müssen und auch in beiden Ländern Steuern zu zahlen haben, allerdings findet keine Doppelbesteuerung statt (unabhängig von der Frage, was Sie mit Ihrer Wohnung tun).

Eine Beschränkung der Steuerpflicht auf Spanien werden Sie auch im Jahr 2018 nicht erreichen, da Sie 1/4 des Jahres in Deutschland arbeiten und der darauf entfallende Anteil auf jeden Fall in Deutschland zu besteuern ist. Die Aufgabe Ihrer Mietwohnung könnte dann sogar nachteilig für Sie sein, da Sie dann nur beschränkt steuerpflichtig sind und viele Freibeträge für Sie nicht zur Anwendung kommen.

Leider ist Ihr Fall für ein solches Forum zu kompliziert. Ich empfehle Ihnen, mit Ihrem Arbeitgeber zu reden und zusammen mit ihm einen Steuerberater vor Ort aufzusuchen, um die Konstruktion für Sie und auch Ihren Arbeitgeber steuerrechtlich sicher zu machen. Ihr Arbeitgeber setzt sich auch nicht unerheblichen Risiken aus, wenn er hier nicht sauber arbeitet, da er für die abzuführende Lohnsteuer verantwortlich ist.

Gleichzeitig sollten Sie erreichen, dass Sie für die Dauer Ihrer Abordnung den zusätzlichen Aufwand für die Einschaltung von Steuerberatern für die Abgabe der Erklärungen in Deutschland und Spanien erstattet bekommen. Eine solche Vereinbarung ist eigentlich Standard.

Gleiches gilt auch für die Frage, in welches Sozialversicherungssystem Sie einzahlen.

Mit freundlichen Grüßen,

Oliver Burchardt
Steuerberater

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Experte für Doppelbesteuerung

Oliver Burchardt