Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Besteuerung von US-Stipendium in Deutschland

Ich bin vergangenes Jahr in die USA umgezogen.
Vorher war ich 9 Monate in Deutschland beschäftigt und bin somit in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig.
In den USA beziehe ich ein Fellowship (US income code 16), womit ich mich auf Paragraph 20, Absatz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens berufen kann:
"Zahlungen - ausgenommen Vergütungen für persönliche Dienstleistungen -, die eine Person, die sich in einem Vertragsstaat aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, als Zuschuß, Unterhaltsbeitrag oder Stipendium von einer gemeinnützigen, religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen, literarischen oder erzieherischen privaten Organisation oder einer vergleichbaren öffentlichen Einrichtung erhält, werden im erstgenannten Staat nicht besteuert."

Meine Frage ist nun:
Wenn ich das DBA in Anspruch nehme und somit keine Steuern in den USA auf das Stipendium bezahle, muss ich dann das US-Einkommen in Deutschland versteuern?
Falls ja, wo geht das in die deutsche Steuerklärung ein?
Falls nein, geht das Einkommen als 'Steuerfrei nach DBA' in die deutsche Steuererklärung ein?

Oliver Burchardt

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

In Deutschland sind Stipendien in der Regel steuerfrei, da sie keinen Lohn für ein Arbeitsverhältnis darstellen, sondern einen Zuschuß zum Lebensunterhalt, § 3 Nr. 44 EStG.

Ich kann in diesem Forum nicht prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Steuerfreiheit in Deutschland vorliegen, da Ihre Angaben nicht alle notwendigen Informationen erhalten (Höhe, Stipendiengeber, Zurückliegen Ihres Hochschulabschlusses). Sie können allerdings beim Finanzamt beantragen, dass man Ihnen die Steuerfreiheit bescheinigt.

Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob Sie sich wirklich auf das DBA berufen können. Durch den Umzug in die USA begründen Sie dort eine Ansässigkeit und halten sich nicht lediglich dort auf. Zur Vermeidung von Nachteilen in den USA sollten Sie klären, welchen steuerrechtlichen Status Sie in den USA haben und ob die Berufung auf das DBA für Sie möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen,

Oliver Burchardt
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Doppelbesteuerung

Oliver Burchardt