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Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Doppelbürger - D und CH - mit Firma in der CH beabsichtigt eine Firma in D zu gründen

Guten Tag,

ich bin deutscher und schweizerischer Doppelbürger und besitze ein Unternehmen in der CH, wo ich seit 9 Jahren arbeite und bis vor zwei Jahren auch fast durchgängig gelebt habe.
Meine Frau - nur deutsche Staatsangehörige - ist bei meiner AG als stellvertretende Geschäftsführerin angestellt. Gemeldet sind wir beide sowohl in München - wo unsere Kinder, 22 und 16 Jahre alt, leben - als auch in Zermatt. Die Reise dauert z.B. mit der Bahn acht Stunden, wobei meine Frau und ich je nach Notwendigkeit zusammen oder abwechselnd pendeln. Den Wohnsitz haben wir in beiden Ländern angemeldet, in beiden Ländern bewohnen wir ein Haus in meinem Besitz.

In München habe ich in unserem Haus ein Tonstudio in mehreren Abschnitten einbauen lassen, das nun fast fertig ist und nur rein privat genutzt wird. Dies soll sich aber im Frühjahr nach gewissen baulichen Erweiterungen ändern. Dann soll auch ein Label gegründet werden und es sollen offizielle Produktionen stattfinden können, zumindest sollen die Räumlichkeiten dann auch gemietet oder gebucht werden können. Dann wird es zu den bisherigen Abschlagszahlungen Zug um Zug auch eine Schlussrechnung geben.

Nun zu meinen Fragen:
1. Kann eine Doppelbesteuerung vermieden werden?
2. Falls ja. Könnten Sie mir einen Steuerberater empfehlen, der für diese spezielle Sachlage kompetent ist?
3. Können die bisherigen Investitionen über mehr als zwei Jahre dann auch noch abgesetzt werden?

Besten Dank für Ihre Antwort und viele Grüße

StB Patrick Färber

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Doppelbesteuerung im dem Sinne, dass Sie in beiden Ländern für die gleiche Einkunftsquelle "doppelt" Steuern zahlen, wird in der Regel durch das DBA D-CH vermieden. Es kann aber zu wirtschaftlich "Überschneidungen" kommen (Stichwort Satzbestimmung bzw. Progressionsvorbehalt). In Ihrem Fall müssten dazu aber erst weitere Details des DBA geprüft werden, um eine Aussage treffen zu können.

gerne unter post@richtig-gegensteuern.de

Das Geltendmachen der bisherigen Investitionen muss unter zeitlichem und inhaltlichem Aspekt genau geprüft werden.
Wenn die Abgabefristen für die betroffenen Steuerjahre noch laufen und die Absicht glaubhaft gemacht werden kann, den Umbau im Hinblick auf die Firmengründung durchgeführt zu haben, wäre eine Geltendmachung möglicherweise denkbar.

Mehr kann man auf den ersten Blick ohne weitere detailliertere Prüfungen nicht sagen.

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Experte für Doppelbesteuerung

StB Patrick Färber