Festanstellung nebenberuflch Escort
Juli 31, 2016 | 30,00 EUR | beantwortet von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Hallo meine Frage ist, wie es mit den Steuerabgaben funktioniert, wenn man in Festanstellung ist und nebenberuflich Escort-Dame wäre.
Dieses Düsseldorfer-Verfahren wird ja pro vergebenes Date abgerechnet, also 25,- Eu pauschal-Steuer + Agenturanteil werden direkt abgerechnet und an die Agentur abgegeben, ist damit dann alles verrechnet mit dem Finanzamt auch? Das monatliche Einkommen aus der Festanstellung ist 1500 Brutto bei 150 Std./monatl., rentiert es sich neben der Festanstellung Escort-Service zu machen oder sind die Abgaben ans Finanzamt dann zu hoch, und werden mit der Pauschalsteuer nicht alle Abzüge schon gedeckt sein? Freue mich über Antworten dazu.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.
Zunächst müssen Sie den Beginn Ihrer selbständigen Tätigkeit als Escort-Dame beim zuständigen Finanzamt melden (§ 138 AO). Dort wird Ihnen eine Steuernummer zugeteilt und Sie müssen den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung besteht nach herrschender Meinung nicht, da der Escort-Service kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung darstellt.
Steuerrechtlich erzielen Sie jedoch aus Ihrer selbständigen Tätigkeit als Escort-Dame Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Einkommensteuer unterliegen. Zur Ermittlung Ihrer Einkünfte müssen Sie Ihre Einnahmen und die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben regelmäßig aufzeichnen.
Zur Ermittlung Ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb müssen Sie für jedes Kalenderjahr eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erstellen und zur Besteuerung dieser Einkünfte eine Einkommensteuererklärung abgeben. In der Einkommen-steuererklärung werden neben Ihren gewerblichen Einkünften auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Ihrer Festanstellung erfasst.
Auf Ihrer Einkommensteuerschuld werden neben der Lohnsteuer aus Ihrer Festanstellung auch die im Rahmen des Düsseldorfer-Verfahrens gezahlte pauschale Steuer als Vorauszahlung angerechnet.
Ferner unterliegen Ihre Einnahmen grundsätzlich der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Sie müssen aus Ihren Einnahmen die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % herausrechnen und an das Finanzamt abführen. Umsatzsteuer auf Aufwendungen, die mit den Einnahmen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, können Sie dabei als Vorsteuer abziehen. Zur Abrechnung der Umsatzsteuer eines Monats müssen Sie bis zum 10. des Folgemonats eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Für das Kalenderjahr ist dann noch eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Schließlich unterliegen Ihre Einkünfte noch der Gewerbesteuer, sofern sie den Freibetrag von 24.500,00 EUR übersteigen. Die Gewerbesteuer wird Ihnen allerdings im Wesentlichen auf Ihre Einkommensteuer angerechnet.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Ringstraße 98
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung.de
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