Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

DBA Artikel 4 -2-c- bestimmt die Staatsangehörigkeit ist die steuerliche Ansässigkeit

Hallo

Ich bin selbständig und plane: Zwei Wohnungen zu haben, einmal DE (derzeit) und einmal AT (Wien zusätzlich).

Mein Lebensmittelpunkt ist wirtschaftlich voraussichtlich in 2017 in AT (70-80% der Einkünfte)
Mein privater Lebensmittelpunkt ist aber Deutschland (Freundin, Eltern, Familie). Die Aufnahme einer Wohnung (statt Hotel) in Wien erfolgt (voraussichtlich) wegen eines großen / langen Projektes.

Ich habe daher m.E. einen gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Ländern, da ich immer wieder zurückkehre und kurze Unterbrechungen nicht den gewöhnlich Aufenthalt unterbrechen. D.h. ich bin in beiden Ländern mehr als 184 Tage.

Dann zählt nach DBA Artikel 4 (2)(c) die Staatsangehörigkeit als steuerliche Ansässigkeit. Richtig?

Ich will vermeiden in AT steuerflichtig zu werden und den Regelungen der österreichischen Freelancer zu unterliegen (Rente etc).

StB Patrick Färber

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Ausführungen zur Auslegung des betreffenden "Ansässigkeits-Artikels" entsprechen der zutreffenden Prüfungsreihenfolge. Nach Ihrer Lösung kommen Sie erst auf der letzten Stufe zur Lösung DE.

M.E. ergibt sich Ihre Ansässigkeit bereits in der ersten Stufe beim Mittelpunkt der Lebensinteressen. Zwar liegen die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen hier in 2 Ländern.

Aber nach der zumindest in DE geltenden Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung wird zumindest bei Ehegatten recht pauschal und typisierend die Ansässigkeit bei dem Partner gesehen, der "zuhause" (hier DE) bleibt (klassischer Fall: Ehemann geht ins Ausland arbeiten, Familie/Kinder bleiben in DE, idR Wochenendaufenthalte in DE).

Darauf kann man auch bei Nicht-Verheirateten sicher zurückgreifen.
Allerdings müssten Sie sich bei einem Steuerberater in Österreich schlau machen, ob die abkommensrechtliche Ansässigkeit dort ggf. anders interpretiert wird.

Ohne diesen Punkt näher prüfen zu können, gebe ich als weiteführenden Hinweis, dass Sie bei Ansässigkeit in DE und gleichzeitigen Erfüllen einer Betriebstätte/festen Geschäftseinrichtung in AUT nach Art. 7/Art. 14 iVm Art. 24 DBA AUT diese Einkünfte in AUT versteuern müssten bei gleichzeitiger Freistellung in DE. Dann hätten Sie Ihr Ziel (keine Steuerpflicht in AUT) nicht erreicht. Lassen Sie sich hier vorher genau in AUT bei einem Steuerberater beraten, wie Sie eine feste Geschäftseinrichtung/Betriebstätte vermeiden können.

Ich hoffe, ich konnte Sie auf Basis des gezahlten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung orientieren!

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Doppelbesteuerung

StB Patrick Färber