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Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

DBA, Besteuerung Einkommen Freiberufler, Ehegatteneinkommen

Meine Fragen beziehen sich auf die Einkommenssteuerklärung 2010. Seit 2009 bin ich in Deutschland als Freiberuflerin tätig.

In 2010 habe ich zwischen 2 und 3 Wochen am Stück in Deutschland gearbeitet und habe 2010 Umsatzsteuer vorausbezahlt (obwohl ich wahrscheinlich unter dem dem umsatzsteuerpflichtigen Satz liege, wie ich das jetzt sehe).

Im September 2010 habe ich in Frankreich einen Franzosen geheiratet (gesetzlicher Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Art.1394 Abs. 3).

Mein Mann ist in Frankreich für eine italienische Firma tätig. Er ist angestellt und unterliegt dem französischen Steuerrecht. Er versteuert sein Einkommen in Frankreich. Ich hatte 2010 kein Einkommen in Frankreich.

Meine Fragen:
Was muss ich in Rahmen des DBA beachten? Muss ich dem Finanzamt etwas mitteilen?

Was ist die Besteuerungsgrundlage in Deutschland (nur mein Einkommen oder unser gesamtes Einkommen)?

Wie werden wir veranlagt bzw. was ist für uns günstig? Welche Vorteile kann ich aus der Eheschließung geltend machen?

Ich bin noch in Deutschland gemeldet und dort ist auch meine Büroanschrift. Unterkunft und Büro sind vom Dienstsitz ca. 80km entfernt. In welcher Höhe kann ich Reise- und Fahrtkosten ansetzen? Kann ich Reisekosten auch von Frankreich ansetzen?

Was muss / kann ich sonst noch beachten?

2011 werde ich in beiden Ländern Einkommen erzielen (Auto-Entrepreneur-Status) V. Muss ich dazu schon heute etwas beachten?

Besten Dank und beste Grüße!!

Oliver Burchardt

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Die Beantwortung richtet sich nach dem im Sachverhalt gemachten Angaben. Das Hinzufügen, Weglassen oder Ändern von Angaben kann die steuerrechtliche Beurteilung ändern, ggf. auch wesentlich.

Die Frage nach dem Ort der Besteuerung richtet sich in erster Linie nach Ihrer sog. Ansässigkeit. Da Sie in Deutschland immer noch eine Wohnung unterhalten, unterhalten Sie hier aus Sicht der deutschen Steuergesetze hier einen Wohnsitz. Da Sie gleichzeitig jedoch auch in Frankreich mit Ihrem Mann zusammenleben, dürften Sie auch hier nach Maßgabe der französischen Steuergesetze einen Wohnsitz unterhalten.

Sie gelten damit im Sinne des DBA als in beiden Staaten ansässig. Die Ansässigkeit wird in diesem Fall danach ermittelt, wo der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen ist. Als Mittelpunkt des Lebensinteresse gilt der Ort zu dem Sie die engeren persönlichen Bindungen haben. Bei Eheleuten dürfte das im Regelfall der gemeinsame Wohnsitz sein, in Ihrem Fall also Frankreich. Die folgenden Ausführungen gehen davon aus, daß Sie bereits vor der Eheschließung den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in Frankreich hatten.

Sie sind in Deutschland damit nicht unbeschränkt steuerpflichtig, sondern nur mit dem Teil Ihres Einkommens, daß Sie in Deutschland erzielen. Das DBA Deutschland - Frankreich weist in diesem Fall das Besteuerungsrecht für selbständige Einkünfte Deutschland zu, so daß Sie hier die in Deutschland erzielten Einkünfte dem deutschen Fiskus erklären müssen.

Wenn Sie ab 2011 in Deutschland und Frankreich Einkünfte erzielen, müssen Sie in jedem Fall zwei Steuererklärungen abgeben (eine in Deutschland und eine in Frankreich), in denen Sie die Einkünfte getrennt nach den jeweiligen Ländern ermitteln. Ihre Buchführung muß Ihnen also ermöglichen, den Anteil der auf die beiden Ländern entfallenden Einkünfte zu ermitteln.

Ob Sie in Frankreich eine der deutschen Zusammenverlagung von Eheleuten vergleichbare Regelung nutzen können und ob dies in Ihrem Fall sinnvoll ist, müßte Sie im Rahmen einer Simulationsrechnung idealerweise durch einen französischen Berufskollegen ermitteln lassen. Ein solches Forum ist für eine solche Simulation nicht geeignet, da hierfür umfangreiche Angaben benötigt werden, um eine sinnvolle Aussage zu erhalten.

In Ihrem Fall ist es allerdings ebenso möglich, daß die Ansässigkeit in Frankreich erst im September 2010 begründet worden ist. In diesem Fall müssen Sie in Deutschland weiterhin nur eine Steuererklärung abgeben, in der Sie allerdings eine Aufteilung Ihrer Einkünfte vornehmen. Die bis September in Deutschlan erzielten Einkünfte sind in Deutschland unbeschränkt zu versteuern, die ab September erzielten Einkünfte nur beschränkt. Hierzu müssen Sie dann bereits für 2010 eine Aufteilung vornehmen.

Für das Jahr 2010 steht Ihnen zwar die Möglichkeit offen, die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu beantragen, die Zusammenveranlagung mit Ihrem Mann in Deutschland ist allerdings nicht möglich, da dazu beide Ehepartner mindestens 90% ihres Einkommens in Deutschland erzielen müssen. Je nach Höhe Ihres Einkommens und der in beiden Ländern geltenden Grenzsteuersätze darauf könnte dies für Sie eventuell günstiger sein.

Reisekosten zu auswärtigen Kundenterminen können Sie in Höhe des tatsächlichen Aufwands geltend machen (also bspw. Bahntickets, im Falle der Nutzung eines KFz die tatsächlichen Aufwendungen pro km; wenn Sie diese nicht ermitteln können, können Sie hier 0,30€ pro Doppel-km ansetzen). Die Fahrtkosten von Ihrer Wohnung zum Büro können Sie mit 0,30 € pro Doppel-km ansetzen. Ob Sie aus Frankreich oder aus Deutschland anreisen, macht für die Frage der Abzugsfähigkeit keinen Unterschied.

Ich hoffe, Ihnen mit meine Ausführungen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

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