Musikschule will Schulden von Mutter auf Tochter übertragen
August 18, 2009 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vor zwei wochen kam ein Brief bei mir eingeschneit wo eine Kanzlei mir eine Zwangsvollstreckung androht.
Ich habe von dieser Kanzlei noch nie etwas gehört.
Es handelt sich um eine Musikschule welche ich (damals 14 Jahre) 1996 besucht habe und meiner Mutter damals wohl nicht Zahlte. Was sich bis jetzt hinzog. Da sie von meiner Mutter kein Geld bekommen haben versuchen sie es nun bei mir.
Meine Fragen sind nun:
Ist es rechtens eine damals minderjährige Person (16 Jahre) auf Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss zu verklagen von 1998?
Die Vertragspartnerin war damals ja meine Mutter.
Ich verstehe auch nicht das ich vorher nicht einmal einen Brief bekommen habe sondern gleich eine Zwangsvollstreckung.
Sollte die Kanzlei nicht vorher ein Brief schicken um einen darauf aufmerksam zu machen und gemeinsam eine Lösung zu finden?
Dazu habe ich einer Ratenzahlung nun eingewilligt und plötzlich gibt es noch mehr kosten die ich bezahlen soll. Muss die Kanzlei nicht gleich alle kosten auflisten und nicht wenn ich zustimme noch mehr?
Ich verstehe das ganze nicht. ist es wirklich so einfach die kosten von der Mutter auf die Tochter zu übertragen ohne das der Tochter das mitgeteilt wird?
Was Kann ich nun weiterhin machen?
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.) Ist es rechtens eine damals minderjährige Person (16 Jahre) auf Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss zu verklagen von 1998?
Ohne den kompletten Sachverhalt und insbesondere den Inhalt des Anwaltsschreibens sowie des Versäumnisurteils zu kennen, wird eine abschließende Prognose leider kaum möglich sein.
Grundsätzlich können Sie aber nicht aufgrund eines Vertragsschlusses verurteilt werden, den Ihre Mutter eingegangen ist.
Ich gehe ganz stark davon aus, dass der Vertrag auf Ihren Namen lautete und Ihre Mutter (vielleicht aus versehen?) den vertrag in Vertretung für Sie geschlossen hat. In diesem Fall hätte Ihre Mutter als Vertreterin ohne Vertretungsmacht Ihnen gegenüber gehandelt und sich Ihnen demgemäß nach § 179 BGB schadensersatzpflichtig gemacht.
In diesem Fall wären Sie Vertragspartner geworden und hätten auch verklagt werden können, sodass in diesem Fall auch ein Versäumnisurteil zumindest in der Theorie hätte ergehen können.
Zu 2.) Sollte die Kanzlei nicht vorher ein Brief schicken um einen darauf aufmerksam zu machen und gemeinsam eine Lösung zu finden?
Dies wäre sicher der freundlichere Weg gewesen, verpflichtet ist die Kanzlei hierzu jedoch nicht.
Zu 3.)Muss die Kanzlei nicht gleich alle kosten auflisten und nicht wenn ich zustimme noch mehr?
Grundsätzlich ist die Kanzlei auch nicht verpflichtet, alle Kosten gleich im ersten schreiben aufzulisten und gleichzeitig geltend zu machen. Sind etwa Kosten von der Kanzlei übersehen worden, können diese (die frage nach einer Verjährung einmal dahingestellt) grundsätzlich auch noch nachgereicht werden, es sei denn die Kanzlei hat in Ihrem ersten Schreiben sich auf diese Kostenausdrücklich festgelegt, wovon ich erfahrungsgemäß eher nicht ausgehen würde.
Zu 4.) Ist es wirklich so einfach die Kosten von der Mutter auf die Tochter zu übertragen ohne das der Tochter das mitgeteilt wird? Was Kann ich nun weiterhin machen?
Sollte Ihre Mutter Vertragspartnerin geworden sein, wäre das Versäumnisurteil zu Unrecht ergangen und der Vollstreckungstitel wäre falsch.
Demnach sollten Sie zunächst recherchieren (z.B. bei der Musikschule nachfragen), wer denn nun der tatsächliche Vertragspartner gewesen ist).
Zudem sollten Sie einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen, damit dieser den Sachverhalt abschließend sichten und die entsprechend notwendigen Schritte in die Wege leiten kann.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?