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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht

Gewährleistung Gebrauchtfahrzeug bei gewerblichem Kauf

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mir vor ca. 2-3 Wochen einen gebrauchten Peugeot Boxer von einem Gebrauchtwagenhändler für meine Firma ( Fahrten zu Kunden und für Warenbeschaffung ) gekauft. Normalerweise hat man soweit ich weiss eine Gewährleistung in dem man Mängel vom Verkäufer ausbessern lassen kann, verfüge ich über das gleiche Recht, da ich das Fahrzeug ja gewerblich bzw. für meine Firma gekauft habe ?

Da Fahrzeug hat probleme beim Schalten gemacht und startete manchmal etwas schwieriger hat auch bereits etwas mehr als 130000 km auf dem Buckel, was für einen Diesel aber nicht unbedingt etwas ausergewöhnliches ist.
Ich habe das Fahrzeug zur Sicherheit direkt bei Peugeot abgegeben, damit diese die Fehler auslesen können und mir berichten können welche Mängel an dem Fahrzeug vorliegen.

Ich habe nun die Rückmeldung von Peugeot erhalten das folgende Mängel an dem Fahrzeug festgestellt worden sind:

1. Baterie muss ausgewechselt werden.
2. AGR ( Abgasrückführventil ) muss erneuert werden.
3. Glühkerzen müssen ausgewechselt werden
4. Hochdruckkraftstofregler muss ausgewechselt werden
5. Softwareupdate muss durchgeführt werden
6. Kabelzug bzw. Schaltzüge der Schaltung müssen ausgewechelt werden.

Die gesammten Kosten würden sich auf ca. 1400 Euro belaufen, welche der oben aufgezählten Punkte müsste der Händler ausbessern und für welche müsste ich aufkommen wenn die Gewährleistung auch für gewerbliche Endkunden greift ?

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine Frage nach dem Gewährleistungsrecht.

Auch wenn Sie als Gewerblicher etwas kaufen, haben Sie nach dem Gesetz grundsätzlich die gleichen Gewährleistungsrechte wie ein Verbraucher.

Etwas anderes würde aber dann gelten, wenn die Gewährleistung im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen ist. Bitte schauen Sie diesbezüglich noch einmal in den Kaufvertrag.

Sollten Sie dort einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vorfinden, könnten Sie leider keine Gewährleistungsrechte geltend machen.

Dann könnten Sie lediglich den Kaufvertrag insgesamt wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anfechten, sofern Sie nachweisen können, dass der Händler/Verkäufer Ihnen die Mängel arglistig verschwiegen hat.

Sie hatten noch gefragt, ob die einzelnen Punkte Mängel im rechtlichen Sinne darstellen.

Folgende Punkte hatten Sie genannt:

1. Baterie muss ausgewechselt werden.
2. AGR ( Abgasrückführventil ) muss erneuert werden.
3. Glühkerzen müssen ausgewechselt werden
4. Hochdruckkraftstofregler muss ausgewechselt werden
5. Softwareupdate muss durchgeführt werden
6. Kabelzug bzw. Schaltzüge der Schaltung müssen ausgewechelt werden.

Meiner Einschätzung nach handelt es sich bei allen Punkten, bis auf das Software-update um Mängel. Das Update stellt nur dann ein Mangel dar, wenn das Fahrzeug sonst nicht betriebsfähig ist.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!

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Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

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