Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht

Rücktritt vom Kaufvertrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte beachten Sie auch folgenden Beitrag von mir

https://frag-einen.com/rechtsanwalt/vertragsrecht/gewaehrleistung-gebrauchtfahrzeug-bei-gewerblichem-kauf-richtige-fristsetzung-8389.html

Nun hat der Händler doch noch die Frist zur Reperatur eingehalten, jedoch ist mir aufgefallen das trotzdem ein Mangel in meinem Beitrag vom 22.02.2013 ist es folgender Punkt

2. Kabelzug bzw. Schaltzüge der Schaltung müssen ausgewechelt werden. ( macht sich bemerkbar durch eine schwere Schaltung, der vierte Gang knackt beim einlegen )

nicht behoben wurde.

Ich habe daraufhin den Händler nochmals kontaktiert, weil ich ja eigenltich auf das Fahrzeug geschäftlich angwießen bin, wollte ich nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.

Der Händler hat mir erklärt das er auch diesen Mangel an die Peugeot Werkstatt gemeldt hätte und die Werkstatt anscheinend diesen Punkt nicht beachtet hätten.

OK ich habe mir gedacht wenn dieser Mangel noch von der Peugeot Werkstatt behoben ist habe ich endlich Ruhe und für die nächsten Jahre ein vernünftiges Transportfahrzeug.

Nachdem ich das Fahrzeug bei Peugeot zur Überprüftung abgegeben habe, hat sich herausgestellt das der Mangel nicht wie angenommen an den Schaltzügen des Fahrzeuges besteht, sondern das es sich um einen Getriebeschaden handelt. Ich habe mich erneut an den Händler gewendet, welcher mir empfohlen hat den Mangel über die Garantieversicherung ( dieses Versicherung hat der Händler beim Verkauf an mich zusätzlich abgeschlossen, um sich gegen eventuell auftretende Schäden zu schützen ) abzuwickeln, nun läuft gerade die Anfrage seitens Peugeot bei der Garantieversicherung.

Der Meister der Peugeot Werkstatt hat mir erklärt das ich bis die Anfrage bei der Garantieversicherung durch ist mit dem Fahrzeug problemlos weiterfahren könnte.

Nun die große Überraschung.... als ich heute wieder mit dem Fahrzeug geschäftlich unterwegs war, hat der Motor wieder den gleichen Mangel aufgezeigt wie bereits vor der ersten Reperatur ( Leistungsverlust beim fahren, d.h. ich drücke Gas und das Fahrzeug gibt aber leider kein Gas bzw. hat keine Leistung. )

Zusätzlich ist noch die Servolenkung ausgefallen, ich bin mir jetzt zu 100% sicher das dieses Fahrzeug eher Schrottreif ist und möchte nun nach unzähligen Versuchen der Reperatur vom Kaufvertrag endgültig zurücktreten.

Was muss ich hierbei beachten und wie kann ich am besten den Wiederruf formulieren mit dem Hinweiß auf Erstattung des Kaufpreises und welche Frist muss ich hier für die Rückzahlung des Kaufpreises dem Händler einräumen ???

Für ein kleines Musterschreiben wäre ich Ihnen sehr dankbar :-0

Ich muss unbedingt eines neues Transportfahrzeug kaufen, welches ich geschäftlich nutze, daher stehe ich jetzt natürlich etwas unter Zeitdruck....


Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Aufgrund der Vielzahl der erfolglosen Nachbesserungen und unter Berücksichtigung der neu hinzugekommenen Probleme halte ich einen Rücktritt vom Kaufvertrag mittlerweile durchaus für berechtigt. Als Fristsetzung für die Rückzahlung dürfte eine Woche ausreichen. Sie können sich beim Rücktrittsschreiben an Ihrer letztmaligen Aufforderung zur Nachbesserung orientieren und z.B. Folgendes schreiben:
„Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx habe ich Sie letztmalig unter Fristsetzung zur vollständigen Mängelbeseitigung aufgefordert. Wie sich jetzt leider herausgestellt hat, ist das Fahrzeug noch immer mangelhaft. Da es Ihnen trotz mehrfacher Aufforderungen und Reparaturversuche über einen Zeitraum von über 4 Monaten nicht gelungen ist, die Mängel vollständig zu beseitigen, sind mir weitere Nachbesserungsversuche nicht mehr zumutbar. Daher trete ich hiermit, wie bereits in meinem Schreiben vom xx.xx.xxxx angedroht, vom Kaufvertrag zurück und fordere Sie auf, gegen Rückübereignung des Fahrzeugs den Kaufpreis bis zum xx.xx.xxxx zurückzuzahlen.“

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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Experte für Vertragsrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

Ich biete Ihnen über 30 Jahre Erfahrung in der Medienbranche, sowohl vor als auch hinter den Kulissen; zudem war ich mehrere Jahre als Justiziar beim Marktführer für Multimedia-Software tätig. Diese Erfahrungen setze ich kreativ ein, um Ihre Rechte zu schützen! Ich berate Sie gerne, insbesondere im Bereich Markenanmeldung und -verteidigung:


Rechtsanwalt Jan Wilking
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Zuständige Aufsichtsbehörde:
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Berufsrechtliche Regelungen:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Folgende Gebühren- und Berufsordnungen gelten:
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

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Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover in Höhe von 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr und 250.000 EUR je Versicherungsfall.

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