Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht

KFZ

Wir haben im März 2009, einen Gebrauchtwagen gekauft,bei dem sich schon auf dem Heimweg zeigte das etwas nicht stimmt.
Eine der Zündkerzen wurde nicht richtig eingesetzt .
Resultat, der Wagen wurde durch den Händler wieder abgeholt und nach etwa einer Woche wieder an uns ausgeliefert, mit der Aussage,daß das Problem jetzt behoben sei und das kann ja mal passieren. Das Auto hielt genau ein Wochenende. Wir riefen den Händler wieder an, der aber ab jetzt nur noch durch Abwesenheit glänzte. Da wir aber über Ostern in den Uraub wollten, gaben wir das Auto in eine andere Werkstatt
Kostenpunkt 600,00 Euro. Der Händler beteiligte sich mit 100,00 Euro ,da er ja das Recht der Nachbesserung hat.
Nun ist seit Mitte Juni die Kupplung defekt.Kostenpunkt,
528,00 Euro. Lt. Händler, handelt es sich hierbei um ein
Verschleißteil,wofür keine Garantie besteht. Ist das so?!!

Andreas Scholz

Sehr geehrter Fragesteller,

1.

Bevor Sie im Rahmen der Gewährleistung Schäden selbst beheben und die entstandenen Kosten vom Händler geltend machen, müssen Sie den Händler Gelegenheit zu Nachbesserung geben. Diese Verpflichtung besteht erst dann nicht mehr, wenn die Nachbesserung entweder vom Händler verweigert wird, zum zweiten Male fehlgeschlagen ist oder aber Ihnen eine Nachbesserung unzumutbar ist. Liegt keiner dieser Ausschlussgründe für eine Nachbesserung vor, so haben Sie die Kosten einer selbst veranlassten Reparatur selbst zu tragen. In der Tat ist der Händler dann auch nicht gehalten, sich an den Kosten zu beteiligen.

In Ihrem Fälle könnte als Ausschlussgrund die sog. Unzumutbarkeit in Betracht kommen, da Sie auf das KFZ zum Urlaubsantritt unbedingt angewiesen waren. Ob ein hier zu führender Rechtsstreit - der auf Zahlung der Ihnen entstandenen Reparaturkosten gerichtet wäre - erfolg verspräche, wäre Tatfrage. Könnten Sie - etwa durch Zeugen - beweisen, dass der Händler zeitig von Ihnen sowohl über den Schaden als auch über Ihren Bedarf am KFZ wegen des anstehenden Urlaubs informiert worden ist und dieser trotzdem nicht tätig wurde, so wäre die Einleitung rechtlicher Schritte möglicherweise erfolgversprechend. Hierbei wären insbesondere die Daten von Information des Händlers und Ihrem Urlaubsantritt wichtig.

2.
Für normale Verschleißmängel besteht in der Tat kein Gewährleistungsanspruch. Dies ist ständige Rechtsprechung. Etwas anderes gilt, wenn ausnahmsweise ein Defekt auch auf vorzeitigen Verschleiß zurück zu führen sein sollte, etwa wenn ein Getriebeschaden bereits bei einem ungewöhnlich niedrigem Kilometerstand auftritt, obwohl in der Regel eine Haltbarkeit bis zu einem viel höherem Kilometerstand beim entsprechenden Verschleißteil üblicherweise zu erwarten ist. Ob hier die Gewährleistung für Sie greift, hängt daher vom Vergleich des KM-Standes Ihres Fahrzeuges und der überlicherweise zu erwartenden Haltbarkeit des Verschleißteiles bei KFZ Ihres Modelles ab.

Ich hoffe, Ihnen in der Sache weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Andreas Scholz