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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht

Kaufvertrag Immobilie u Gewährleistung

Hallo, bei folgendem Sachverhalt hätte ich gerne Klarheit:

Ich habe im Juli 2008 ein Haus von Privat gekauft. Das Haus war zu diesem Zeitpunkt erst ca. 1 Jahr alt und es wurde mir mit Gewährleistung verkauft.(Wortlaut Kaufvertrag unten)
Jetzt habe ich einen nicht unerheblichen Mangel mit Feuchtigkeit im Keller. Wie sieht es mit Gewährleistung nun aus ? An Bauunternehmer oder Verkäufer oder xx ??
Vielen Dank

Wortlaut: Ansprüche und rechte des Käufers wegen Sachmangels des Grundstücks, des Gebäudes und mitverkaufter beweglicher Sachen sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Ansprüche aus Schadensersatz, es sei denn der Verkäufer handelt vorsätzlich. Der Notar hat auf Bestimmungen des §444BGB hingewiesen, wonach ein Haftungsausschluss unwirksam ist, wenn der Verkäufer einen Mangel am Objekt arglistig verschwiegen hat. Der Käufer hat das Kaufobjekt eingehend besichtigt , er kauft es im gegenwärtigen Zustand.
Bei dem Kaufobjekt handelt es sich um einen Neubau, Die Gewährleistungsfrist begann am 31.12.07 und betsrägt 5 Jahre.
Der Verkäufer tritt hiermit seine etwaigen Gewährleistungsansprüche auch gegen die mit der Bauausführung beauftragten Handwerker, Lieferanten, Baunuternehmer und architekten sowie Ingenieure - gleichgültig ob diese auf Erfüllung, Schadensersatz, Wandlung oder Minderung gerichtet sind - and den dies annehmenden Käufer ab, jedoch ohne Gewähr für Bestand, Inhalt und Umfang der abgetretenen Ansprüche. Eine Liste mit denen am Bau beauftragten Firmen ist der Urkunde beigefügt.

Andreas Scholz

Sehr geehrter Fragesteller,

der Gewährleistungsanspruch richtet sich grundsätzlich immer gegen den Verkäufer.

Dieser hat laut Vertag aber die Gewährleistung ausgeschlossen, was nicht unüblich ist.

Da Ihnen aber aber die Gewährleistungsrechte des Verkäufers gegen alle am Bau Beteiligten abgetreten worden sind, stehen Sie nicht völlig rechtlos dar. Sie sollten sich über den Verkäufer darüber informieren, wer den Bau durchgeführt hat und sich mit den Gewährleistungsansprüchen an das ausführende Unternehmen wenden.

Ich gehe hierbei davon aus, das sich die Gewährleistungsfrist von fünf Jahren auf die Haftung der Bauausführenden bezieht. Dies ist nach Ihren sonst umfänglichen Angaben noch etwas unklar geblieben.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Fragen Sie bei Unklarheiten einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Experte für Vertragsrecht

Andreas Scholz