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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht

Geh und Fahrrecht

Geh und Fahrrecht entziehen möglich?
Wir haben direkt nebenan ein Ca 1000 qmtr Nachbargrundstück, das Grundstück ist nur über unseren Weg (3 Meterbreit) zu erreichen.Das Grundstück soll verkauft werden.Seit 35 Jahren ist es aber kein Bauland.Etliche Bauanträge wurden abgelehnt.Ein Leitungsrecht werden wir auch nicht geben wollen.Ein Geh und Fahrecht ist vom vormaligen Besitzer über einen Notar erteilt worden.Nun ist der Eigentümer (Über 80 Jahre) in Geldnot und will daraus Bauland machen indem er zum Beispiel das Leitungsrecht woanders sich her holt.Laut meiner Rechnung müßten nes wahnsinnige 120 Meter sein bis zum nächsten öffentlichen Punkt.Nur angenommen er bekommt von Wem auch immer seine Leitungsrechte, darf ich Ihm dann das Geh und Fahrrecht entziehen?.Da wo er sich die Leitungen her holt kann er sich doch auch eine neue Zuwegung als Wegerecht holen?Muss ich trotzdem Bauwagen dulden?Die Bauwagen sollen doch da her fahren wo er sich das Leitungsrecht dann holt.
Zudem hier wir alle Wasserprobleme haben und öfters die Keller volllaufen diente das Grundstück auch immer als Wasserauffangbecken.Wenn da echt mal gebaut wird verengt sich das Wasser so sehr das wir hier wohl untergehen bei Starkregen.

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich kann ein Wegerecht nicht einfach einseitig wieder entzogen werden. Selbst wenn das Geh- und Fahrrecht vorliegend nur vertraglich vereinbart wurde (und nicht dinglich z.B. durch eine Grunddienstbarkeit/Baulast abgesichert wurde), wäre eine Kündigung nur möglich, wenn dies vertraglich vorgesehen ist oder ein wichtiger Grund (z.B. vertragswidrige Nutzung des Wegerechts) vorliegt. Allein die Möglichkeit eines alternativen Zugangs zum Grundstück reicht daher regelmäßig nicht aus.

Das Wegerecht muss aber möglichst schonend ausgeübt werden, siehe § 1020 BGB. Baufahrzeuge müssen dabei allerdings in einem gewissen Umfang geduldet werden, soweit dies notwendig ist, vgl. BGH, Beschluss vom 9. 6. 2011 - V ZB 293/10. Sieht das Geh- und Fahrrecht eine solche Nutzung nicht ausdrücklich vor und hat der Inhaber eine alternative Möglichkeit der Zufahrt, dürfte eine Nutzung durch Baufahrzeuge dagegen nicht schonender Ausübung entsprechen und könnte untersagt werden.

Ihre Bedenken bezüglich der Bebauung können Sie auch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einbringen. Das Baurecht sieht einen sogenannten Drittschutz vor, damit keine Störungen eintreten und der Nachbar des zu bebauenden Grundstücks in seiner Position geschützt ist. Wenn eine Bebauung zu solchen Störungen auf Ihrem Grundstück führen würde, kann die Baugenehmigung versagt bzw. nur unter bestimmten Auflagen erteilt werden .

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt

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Jan Wilking

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