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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht

Garantiefall

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im November 2007 einen PC gekauft, der in der zweijährigen Garantiezeit, die noch bis November 2009 läuft, zweimal wegen defekter Graphikkarte und nun ein drittes Mal wegen eines anderen Defektes von mir zur Reparatur an den Händler(EP Partner) abgegeben wurde. Der Hersteller meines PCs, (LEO) ist,laut Aussage meines Händlers in Konkurs gegangen.
Bis jetzt hat der Händler für die Reparaturen nichts verlangt. Der PC war aber für insgesamt 8 Wochen in Reparatur. Kann ich die Zeit der Reparatur eigentlich an die Garantiezeit dranhängen?
Nun habe ich gehört, daß es
unter bestimmten Bedingungen möglich ist, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Wieviel Prozent vom Neupreis würden mir zustehen und geht es überhaupt, da diesmal der Defekt nicht an der Graphikkarte liegt.

vielen Dank für Ihre Antwort


MfG

Birgitt thumm

Andreas Scholz

Sehr verehrte Fragestellerin,

zu Ihren Fragen:

1. Kann ich die Zeit der Reparatur eigentlich an die Garantiezeit dranhängen?

Grundsätzlich nicht. Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht ist im Gesetz nicht vorgesehen. Tatsächlich kann der Käufer für den Ausfallschaden, der durch Reparaturzeit entsteht, Ersatz verlangen. Dann müsste aber ein Schaden tatsächlich entstanden sein. Diese Regelung soll den Nutzungsausfall kompensieren, weshalb eine Verlängerung des Gewährleistungsfristen nicht vorgesehen ist.

2. Ein Rücktritt sieht das Gewährleistungsrecht in der Tat vor. Die Folge wäre, dass Sie das Gerät zurückzugeben hätten, Sie im Gegenzug dann den Kaufpreis abzgl. Wertverlust zurück erhielten. Wie hoch der Verlust wäre, kann ich Ihnen von hier aus nicht beantworten. Da aber Computerhardware sich recht zügig weiterentwickelt, schätze ich, dass der Wertverlust nicht unerheblich sein würde.

Voraussetzung für den Rücktritt ist, dass ein Mangel am Gerät vorliegt. Wenn Sie den Computer "in einem Stück" gekauft haben, spielt es dabei dann auch keine Rolle, wo der Defekt eingetreten ist. Sie müssten dem Verkäufer darüber hinaus zweimal die Gelegenheit zur Nachbesserung/Nachlieferung gegeben haben. dies war Ihren Angaben nach der Fall. Von daher dürften Sie grundsätzlich noch den Rücktritt erklären.

Dass der Hersteller nicht mehr existiert, ist unerheblich. Der Verkäufer haftet, nicht der Hersteller.

Problematisch in Ihrem Falle ist aber die Beweislast. Während der ersten sechs Monate wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel / der Defekt bei Übergabe des Gerätes an Sie schon vorhanden war. Tritt ein Mangel nach dieser Frist ein, so sind Sie grundsätzlich beweispflichtig dafür, dass der Mangel schon bei Übergabe vorgelegen hat. Dieser Nachweis ist freilich - und gerade bei elektronischen Geräten - schwer erbringbar, so dass von daher die Ihnen theoretisch rechtlich zustehende Möglichkeit zum Rücktritt faktisch sehr eingeschränkt ist. Und selbst wenn der Verkäufer sich nicht auf einen Beweisstreit einlassen wollte, hätten Sie mit einem nicht unerheblichen Wertverlust bei Rückabwicklung zu rechnen. Vermutlich würden Sie beim Verkauf (etwa ebay) mehr erhalten, als beim Ausüben Ihres Rücktrittsrechts.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Experte für Vertragsrecht

Andreas Scholz