Bauverzögerung,Unsatzausfall
November 2, 2009 | 40,00 EUR | beantwortet von Michael Vogt
Ich bin selbständiger Betreiber eines EDEKA Marktes.
Der Vermieter ist die Edeka Bau-und Objektgesellschaft.
Ein Edeka eigenes Immobilien Unternehmen.Ich bin Unterieter.
Der Parkplatz vorm Markt,in Auftrag gegeben durch den Vermieter,wird seit 17.8.09 saniert.Sollte eigentlich im Mai beginnen.Leider habe ich nichts schriftlich bekommen,aber mündlich wurde der 31.10.09 als Fertigstellungstermin genannt.Nun ist der 2.11.09 und die Hälfte ist nicht mal fertig.Letzte Woche 11% Umsatz verloren.Ab diese Woche zwei umsatzstärksten Monate im Jahr(Weihnachtsgeschäft).Problem bei Nichtfertigstellung:Umsatzverlust+hohe Abschriften Weihnachtsware!Habe ich einen Rechtsanspruch?Wenn ja wem gegenüber?
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich hat sich ein Partner eines Vertragsverhältnisses bei der Erfüllung desselben so zu verhalten, dass die Rechtsgüter des anderen Vertragspartners nicht verletzt werden. Zu diesen geschützten Rechtsgütern gehört gerade im Bereich der gewerblichen Miete natürlich auch das so genannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, dass durch die Umbaumaßnahme des Parkplatzes in Ihrem Fall beeinträchtigt ist.
Ist daher eine Sanierung des Parkplatzes erforderlich, muss diese so zügig ausgeführt werden, dass Ihr Geschäftsbetrieb möglich geringfügig gestört wird.
Zu beachten ist allerdings, dass eine Haftung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn die Baufirma, deren Verhalten sich der Vermieter zurechnen lassen muss, die Verzögerung der Sanierungsmaßnahme zu vertreten hat.
Dies abschließen abzuklären übersteigt jedoch leider die Möglichkeiten dieser Online-Erstberatung.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass ein Schadensersatzanspruch gegen Ihrem Vermieter durchaus in Betracht kommen könnte. Sie sollten sich hierzu ausführlich von einem ortsansässigen Kollegen anwaltlich beraten lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
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