Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Steuerrecht

Teil der Miete in Bar ohne Finanzamt

Sehr geehrte Anwaltschaft,

ich befinde mich aktuell in einer Art Verhaltensproblem rein rechtlicher Natur. Das Thema habe ich hier bereits erfragt, konnte aber die Antwort in keinen Bezug auf das für mich richtige Verhalten der Situation angemessen bringen. Zum Umstand:

Mietvertrag seit 6 Monaten vorhanden. Miete wird von der Arge aufgrund von ALG2 und Frührente gezahlt (Lebensgemeinschaft, keine Kinder). Ursprüngliche Miete (Kalt) liegt bei 315 Euro. Arge bewilligt aber nur bis 275 Euro Kaltmiete. Vermieterin schlug vor, 274 Euro in Mietvertrag und Bescheinigung für die Arge zu schreiben - nicht nur, damit die Arge zustimmt (es gibt wohl einen Unterschied zwischen BEWILLIGEN und ZUSTIMMEN, was mit den Kosten der Übernahme für Heizung und so weiter zusammen hängt) sondern auch damit die Vermieterin nicht so viel beim Finanzamt angeben müsse.

Den Mehrbetrag in Höhe von 41 Euro haben wir dann immer aus unserer Tasche der Vermieterin in bar übergeben, natürlich ohne Nachweise oder Quittungen. Ihre Aussage war, dass das Finanzamt nicht alles wissen müsse, zumal sie mit selbigem wohl auch aufgrund anderer Umstände auf einer Art Kriegsfuss zu stehen scheint. Nun ist uns die Sache aber doch etwas zu mulmig geworden. Wir haben die Arge entsprechend informiert - die entscheidet noch (wir haben ja keinen finanziellen Vorteil durch die falschen Angaben gehabt) und auch das Finanzamt - mit allen nur erdenklichen Fakten und der Tatsache, dass wir uns mitunter selbst der Beihilfe zum Steuerbetrug schuldig gemacht haben.

Jetzt kommen die Fragen:

1) Es gibt ja keinen Nachweis über diese 41 monatlich in bar entrichteten Euro. Zur Not kann die Vermieterin ja angeben, dass das nie gezahlt worden sei bzw. das sie davon ja gar nichts wüsste. Obgleich ich und meine Partnerin das bezeugen können. Und: Wir mussten ob einiger Umstände die Miete kürzen - die Kürzung erfolgte IMMER AUF BASIS der angenommen 315 Euro Kaltmiete und kann nachweisbar mit Überweisungen und sogar einer Reaktion der Vermieterin auf die Kürzung belegt werden.

2) Wenn Sie das wie unter Punkt 1 aussagt: Haben wir dann nicht theoretisch das Recht zu sagen: Moment, gute Frau, dann zahlen wir auch nur noch ab sofort das, was im Mietvertrag steht und nichts mehr obendrauf!?

3) Wie verhalten wir uns in Zukunft richtig? Diese Barauszahlung auf die Hand wollen wir nicht mehr, wir würden dann ja weiterhin einem möglichen Steuerbetrug Vorschub leisten. Aber der mündliche Vertrag mit der Vermieterin hat ja auch irgendwo Gültigkeit. Können wir nun verlangen, dass die Vermieterin den Mietvertrag neu aufsetzt? Was, wenn Sie das nicht tut weil Sie sich damit dann ja auch belastet? Und was ist dann mit den bisher Monat für Monat gezahlten 41 Euro? Sind die rückwirkend dann überhaupt Rechtens?

Ich hoffe Sie verstehen die Umstände. Wie verhalten wir uns nun richtig und angemessen um uns nicht weiter zu belasten aber gleichzeitig so, dass uns die Vermieterin nichts vorwerfen kann (wenn sie das überhaupt macht, würde Sie sich doch selbst belasten).

vielen Dank im Voraus...

Jan Wilking

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Zu 1.

Auch wenn dann im Endeffekt Aussage gegen Aussage stehen würden, hätten Sie die besseren Karten: Zum Einen stehen hier zwei Aussagen (Sie und Ihre Partnerin) gegen eine Aussage (der Vermieterin), zum Anderen gibt es die belegbare Kürzung auf Basis der höheren Miete. Nicht zuletzt dürfte auch entscheidend sein, dass die Behauptung einer höheren Miete für Sie keine Vorteile erbringen würde (sondern nur Nachteile), was die Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben noch untermauern würde.

Zu 2.

Das ist korrekt. Bestreitet die Vermieterin eine vom schriftlichen Mietvertrag abweichende Mietzinsvereinbarung, könnten Sie sich auf diesen Mietvertrag und den darin vereinbarten Mietzins berufen. Die Vermieterin könnte die darüber hinausgehende Summe dann auch nicht erfolgreich einklagen, da dies ja dann ein widersprüchliches Verhalten wäre.

Zu 3.

Meines Erachtens sind Sie den wichtigsten Schritt bereits gegangen, nämlich \"Klar-Schiff\" zu machen und alles ordnungsgemäß zu melden..

Grundsätzlich gilt, dass Sie als Mieter keinen Anspruch auf einen schriftlichen Mietvertrag haben (anders als z.B. im Arbeitsrecht). Zumindest aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) bzw. als vertragliche Nebenpflicht sehe ich hier aber durchaus eine Verpflichtung der Vermieterin, Ihnen den vereinbarten höheren Mietzins schriftlich zu bestätigen. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Vermieterin weiterhin auf Barzahlung besteht (was grundsätzlich so vereinbart werden kann und dann auch nicht einseitig auf Überweisung umgestellt werden darf).
In jedem Fall haben Sie aber gemäß § 368 BGB das Recht, für jede Barzahlung ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) von der Vermieterin zu fordern.

Sie sollten auch einmal in den Mietvertrag schauen, ob dort nicht eine Schriftformklausel vorhanden ist, z.B. „Änderungen und Ergänzungen zum Mietvertrag gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden“ oder ähnliches. Denn dies würde der Vermieterin die Berufung auf eine mündliche Vereinbarung erschweren. Bei Abstreiten oder Nichtbeweisbarkeit einer solchen Vereinbarung bestünde dann natürlich auch die Möglichkeit, die monatlich zuviel gezahlte Miete zurückzufordern, allerdings wären Sie dann insoweit in der Beweislast, dass Sie diese geleisteten (Bar-)Zahlungen beweisen müssten.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Steuerrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

Ich biete Ihnen über 30 Jahre Erfahrung in der Medienbranche, sowohl vor als auch hinter den Kulissen; zudem war ich mehrere Jahre als Justiziar beim Marktführer für Multimedia-Software tätig. Diese Erfahrungen setze ich kreativ ein, um Ihre Rechte zu schützen! Ich berate Sie gerne, insbesondere im Bereich Markenanmeldung und -verteidigung:


Rechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg

Tel: 0441-7779786
Fax: 0441-7779346
E-Mail: info@jan-wilking.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE272376201

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg

Berufsrechtliche Regelungen:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Folgende Gebühren- und Berufsordnungen gelten:
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

Berufshaftpflichtversicherung:
Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover in Höhe von 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr und 250.000 EUR je Versicherungsfall.

vollständiges Profil