Einkommenssteuer
März 31, 2012 | 35,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
In meinem Steuerbescheid findet sich folgender Satz: „Die Rechnung der elektronischen Bücher i.H.v. 3059,50€ kann ohne Zahlungsnachweis nicht berücksichtigt werden....“. Eingereicht war eine Auflistung der E-Books, die Anschrift des Verkäufers, meine Anschrift und der handschriftliche Zusatz: Betrag dankend bar erhalten.
Was kann ich tun, um die Rechnung dennoch geltend zu machen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich nehme an, dass Sie die e-books als Werbungskosten absetzen wollten. Eine Vorschrift, die diesbezüglich einen Zahlungsnachweis durch Überweisung voraussetzt (wie es z.B. für haushaltsnahe Dienstleistungen der § 35a EStG vorschreibt) und damit die Anerkennung einer Barzahlung ausschließt, ist nicht bekannt. Auch scheinen die Voraussetzungen des § 160 AO (genaue Benennung Gläubiger/Empfänger) in Ihrem Fall erfüllt zu sein. Allerdings hat der Sachbearbeiter bei der Prüfung der Anerkennung/Nichtanerkennung die Gesamtumstände des Falls zu beachten. Eine Zahlung von knapp 4.000,- EUR für e-books wird in der Praxis wohl eher selten durch Barzahlung abgewickelt, insofern ist die Rechnung tatsächlich als ungewöhnlich einzustufen. Hier sollten Sie dem Sachbearbeiter in einem Antrag auf schlichte Änderung darlegen, wofür Sie e-books mit solch einem Wert benötigten und insbesondere, weshalb die Zahlung in einem Betrag in bar erfolgte. Können Sie dies nachvollziehbar begründen und verweigert der Sachbearbeiter dennoch die Anerkennung, bleibt nur der Einspruch gemäß der §§ 347ff. AO (Monatsfrist des § 355 AO beachten).
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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