Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Steuerrecht

Einkommenssteuer

In meinem Steuerbescheid findet sich folgender Satz: „Die Rechnung der elektronischen Bücher i.H.v. 3059,50€ kann ohne Zahlungsnachweis nicht berücksichtigt werden....“. Eingereicht war eine Auflistung der E-Books, die Anschrift des Verkäufers, meine Anschrift und der handschriftliche Zusatz: Betrag dankend bar erhalten.
Was kann ich tun, um die Rechnung dennoch geltend zu machen?

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich nehme an, dass Sie die e-books als Werbungskosten absetzen wollten. Eine Vorschrift, die diesbezüglich einen Zahlungsnachweis durch Überweisung voraussetzt (wie es z.B. für haushaltsnahe Dienstleistungen der § 35a EStG vorschreibt) und damit die Anerkennung einer Barzahlung ausschließt, ist nicht bekannt. Auch scheinen die Voraussetzungen des § 160 AO (genaue Benennung Gläubiger/Empfänger) in Ihrem Fall erfüllt zu sein. Allerdings hat der Sachbearbeiter bei der Prüfung der Anerkennung/Nichtanerkennung die Gesamtumstände des Falls zu beachten. Eine Zahlung von knapp 4.000,- EUR für e-books wird in der Praxis wohl eher selten durch Barzahlung abgewickelt, insofern ist die Rechnung tatsächlich als ungewöhnlich einzustufen. Hier sollten Sie dem Sachbearbeiter in einem Antrag auf schlichte Änderung darlegen, wofür Sie e-books mit solch einem Wert benötigten und insbesondere, weshalb die Zahlung in einem Betrag in bar erfolgte. Können Sie dies nachvollziehbar begründen und verweigert der Sachbearbeiter dennoch die Anerkennung, bleibt nur der Einspruch gemäß der §§ 347ff. AO (Monatsfrist des § 355 AO beachten).


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Steuerrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

Ich biete Ihnen über 30 Jahre Erfahrung in der Medienbranche, sowohl vor als auch hinter den Kulissen; zudem war ich mehrere Jahre als Justiziar beim Marktführer für Multimedia-Software tätig. Diese Erfahrungen setze ich kreativ ein, um Ihre Rechte zu schützen! Ich berate Sie gerne, insbesondere im Bereich Markenanmeldung und -verteidigung:


Rechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg

Tel: 0441-7779786
Fax: 0441-7779346
E-Mail: info@jan-wilking.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE272376201

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg

Berufsrechtliche Regelungen:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Folgende Gebühren- und Berufsordnungen gelten:
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

Berufshaftpflichtversicherung:
Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover in Höhe von 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr und 250.000 EUR je Versicherungsfall.

vollständiges Profil