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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Steuerrecht

Gestundete Rechnungsanteile von Erblasser zurückfordern

Hallo,

ich habe meinen psychisch kranken Bruder jahrelang betreut, dafür hatte er mir eine weitgehende notarielle General- und Vorsorgevollacht erteilt, einschließlich einer Befreiung des Selbstkontrahierungsverbots gem. §181 BGB. Leider ist er kürzlich gestorben.

Wir haben jahrelang in einem gemeinsamen Haus gelebt und ich habe ihm seine Anteile an den Rechnungen für die Betriebskosten gestundet. Das habe ich in einem Schrieb als Generalbevollmächtigter festgehalten. Kann ich diese Anteile nun als Schulden des Erblassers zurückfordern?

Da ich für meinen Bruder die Kosten zunächst übernommen hatte, konnte er auf seinem Konto Geld ansparen, weil er kaum Ausgaben hatte. Dieses Geld muss ich nun als Alleinerbe versteuern - und würde deshalb gerne die Kostenanteile, die ich ausgelegt habe, zurückfordern.

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen,

Bernhard Müller

Sehr geehrter Fragesteller,

theoretisch ist dies nach § 1967 BGB möglich. Sie müssten jedoch beweisen, dass Sie ihrem Bruder seine Kostenanteile gestundet haben. Dass Sie selbst aufgeschrieben haben, dass dies so sei, ist im Streitfall ein sehr schwacher Beweis.
Besser wäre, wenn Ihr Bruder jedes mal unterschrieben hätte, dass und welcher Betrag ihm gestundet wurde.
Zu beachten ist auch, dass alle Ansprüche, die 2018 oder früher fällig waren, inzwischen verjährt sind.
Sie könnten von Ihrem Bruder also, selbst wenn er noch leben würde, nur die Kostenanteile verlangen, die 2019, 2020, 2021 oder 2022 fällig waren.

Mit freundlichen Grüßen

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Experte für Steuerrecht

Bernhard Müller

Bernhard Müller

Berlin

Bernhard Müller ist seit April 2004 als Einzelanwalt tätig. Wer Streit mit seinem Vermieter hat, etwas erbt, vererben will, sich scheiden lassen will, wer Ärger mit der Polizei oder sonst ein rechtliches Problem hat, findet bei Rechtsanwalt Bernhard Müller kompetente Beratung. Im Jahr 2009 hat er 2 mal hintereinander den Jusline Kommentierwettbewerb gewonnen.

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