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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Leinenzwang für Hunde

Guten Tag,

seit 30 Jahren bin ich Hundebesitzer und war auch aktiv im Hundesport tätig. Ich habe eine 5-jährige temperamentvolle, liebe und freundliche, mitunter etwas neugierige Schäferhündin, die uns sehr gut folgt. Ist ihr eine Situation nicht geheuer, weicht sie zurück. Sie kennt Radler, Jogger, Kinderwagen etc., ignoriert diese in der Regel, wird von uns aber aus Rücksichtnahme bei Begegnungen immer angeleint.

In unserem EFH wohnt auch meine Mutter in einer ELW zur Miete. Am 1.4.2009 ging sie wie gewohnt mit meiner Hündin unangeleint auf den ausgedehnten Wiesen spazieren. Auf dem Fußweg ging eine Frau mit einem Kinderwagen. Meine Hündin rannte zu der Frau, umrundete sie und den Kinderwagen und kam wieder zurück (meiner Mutter gehorcht sie nicht aufs erste Wort im Gegensatz zu uns).

Die Frau behauptete, in den Oberschenkel gebissen worden zu sein. Meine Mutter sah keinen Kontakt zwischen Hund und Frau, geschweige denn einen Biss. Die Hose war sauber und unbeschädigt, es gab keinen weiteren Zeugen. Meine Mutter gab unseren Namen und Adresse bekannt und die Frau zeigte uns an. Angeblich existierte eine ärztliche Bescheinigung über eine Quetschung (habe ich nie gesehen).

Gegen meine Mutter wurde ein Strafverfahren eingeleitet, was später ohne Folgen eingestellt wurde. Sie geht seitdem nicht mehr mit dem Hund spazieren.

Ohne unser Wissen, nur im Beisein meiner Mutter, wurde unser Grundstück von 2 Personen der Polizeihundestaffel betreten und mein im Garten frei laufender Hund „begutachtet“. Die Beurteilung in Kürze: „Das Tier sei nicht aggressiv, bei leichter Bedrängung zeigte es sich verhalten und unsicher. Es ist anzunehmen, dass sich das Tier bei fremden Situationen unsicher zeigt und evtl. zubeißt.“

Nur war das keine fremde Situation am 1.4. und es ist unlogisch, dass ein im eigenen Revier unsicherer Hund auf weiter Flur ohne Grund zum Angriff übergeht.

Am 14.5.2009 ordnete die Gemeinde Leinenzwang an. Meinen Widerspruch legte ich am 1.6.2009 ein und bot die Durchführung eines Wesentests an. Der Eingang des Widerspruchs wurde am 4.6.2009 bestätigt. Einen schriftlichen Bescheid habe ich jedoch nie erhalten.

Ich führte lediglich ein paar persönliche Gespräche mit dem Bürgermeister, er besuchte uns auch am 2.3.2010 zu Hause. Auf seinen Rat bat ich am 12.1.2011 schriftlich, den Leinenzwang aufzuheben, dies wurde am 20.1.2011 abgelehnt.

Meine Fragen:

Darf ein Leinenzwang (das ist eine beträchtliche Einschränkung für den Hund!) ohne Zeugen erlassen werden und ist man somit der Behauptung eines Hundehassers schutzlos ausgeliefert?

Durften die Beamten der Hundestaffel einfach so unser Grundstück betreten?

Hätte die Frau beweisen müssen, dass diese angebliche Quetschung von unserem Hund stammt?

Muss die Gemeinde denn nicht Fristen bei der Beantwortung eines Widerspruchs einhalten?

Meine Hoffnung ist, dass Fehler begangen worden sind und die Anordnung daher ungültig ist.

Falls sie dennoch gültig ist, kann ich auf einen Wesentest o.ä. bestehen?

Vielen Dank!

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


1) Darf ein Leinenzwang (das ist eine beträchtliche Einschränkung für den Hund!) ohne Zeugen erlassen werden und ist man somit der Behauptung eines Hundehassers schutzlos ausgeliefert?

Nein, es muss vorher eine Anhörung des Halters erfolgen. Ansonsten ist der Bescheid formell fehlerhaft.


2) Durften die Beamten der Hundestaffel einfach so unser Grundstück betreten?

Nein, das durften Sie nicht. Sie haben sich strafbar gemacht.


3) Hätte die Frau beweisen müssen, dass diese angebliche Quetschung von unserem Hund stammt?

Ja, die Frau hätte den geltend gemachten Anspruch auch beweisen müssen.


4) Muss die Gemeinde denn nicht Fristen bei der Beantwortung eines Widerspruchs einhalten?

Jein, wenn aber nach 3 Monaten nichts kommt, können Sie eine Untätigkeitsklage erheben.


5) Meine Hoffnung ist, dass Fehler begangen worden sind und die Anordnung daher ungültig ist. Falls sie dennoch gültig ist, kann ich auf einen Wesentest o.ä. bestehen?

Wie gesagt, mangelt es schon an der unterlassenen Anhörung. Damit liegt ein formeller Nichtigkeitsgrund vor.

Dies sollten Sie vortragen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Brändströmstraße 10
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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