Bebauung eines Grundstückes
Januar 13, 2011 | 35,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Folgender Sachgverhalt:
Habe vor einem Jahr ein Grundstück durch Zwangsversteigerung erworben.( Lagerplatz). Nun will ich eine Lagerhalle darauf errichten.Auf dem Grundstück lastete bis Nov. 2008 ein Gewerbebetriebsverbot, welches im Zuge einer vormaligen Zwangsversteigerung gelöscht wurde. Ein Nachbar von dem dieses Grundstück ehemals stammte ließ diese Verbot eintragen als er das Grunstück an den Vorbesitzer verkaufte. Dieser Vorbesitzer musste aber dann durch die Zwangsversteigerung das Grundstück an mich abtreten. Da ich einen Bauantrag gestellt habe um die Halle zu errichten brauche ich nun von allen Nachbarn eine Unterschrift dafür. Das entschied das Bauamt so, weil das Gewerbeaufsichtsamt das so verlangt.
Nun meine Frage: Muss der Nachbar der einst dieses Gewerbebetriebsverbot eintragen ließ auch diese Unterschrift leisten oder ist seine Unterschrift durch diese Löschung nicht mehr nötig?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass die Grunddienstbarkeit im Rahmen der Zwangsversteigerung aufgrund des § 91 ZVG kraft Gesetz erloschen ist. Da hierfür keine Zustimmung des vormals durch das Gewerbebetriebsverbot begünstigten Nachbarns erforderlich war, kann die für den Bauantrag verlangte Unterschrift hierdurch meines Erachtens auch nicht ersetzt werden. Sie sollten daher versuchen, die geforderte Unterschrift zu erhalten.
Möglicherweise ist Ihr Bauvorhaben aber auch ohne diese Unterschrift zulässig und die Aufforderung durch das Amt dient nur der Beschleunigung des Verfahrens. Dies richtet sich im Endeffekt nach den anwendbaren (bau-)rechtlichen Vorschriften.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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