Auskunftsverweigerungsrecht/pflicht eines Anwalts
April 14, 2011 | 40,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Ein Rechtsanwalt ist Aufsichtsratsvorsitzender einer kleinen Aktiengesellschaft, deren namenlose Stückaktien von einer einzigen Person gehalten werden. Die Stückaktien verwaltet er selbst als Zessionar.
Ist dieser Rechtsanwalt vepflichtet, irgend jemandem Auskunft darüber zu erteilen, für wen er die Stückaktien in seinem Tresor verwaltet, also darüber, wem sie gehören? Der Rechtsanwalt sagt nein, niemand würde erfahren, wem die Aktien gehören. Aber gilt das gegenüber jedem? Das kann ich mir nicht vorstellen, denn dem Finanzamt gegenüber ist er sicher auf jeden Fall auskunftspflichtig. Und könnte derjenige, der wissen möchte, wer die Aktien hält, nicht auch den Vorstandsvorsitzenden fragen? Der müßte doch bestimmt Auskunft geben.
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Ich kenne zwar den gesamten Sachverhalt nicht, welches aber richtig verstehe, besaß der Rechtsanwalt die Aktien treuhänderisch bei sich auf.
Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt schon berufsrechtlich (Mandantengeheimnis) verpflichtet, Verschwiegenheit über die Angelegenheit also insbesondere den Namen des Auftraggebers zu bewahren.
Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen, wie sie bereits richtig vermutet haben.
Sofern beispielsweise die zuständige Staatsanwaltschaft davon ausgehen sollte, dass im Zusammenhang mit den Aktien eine Straftat vorliegt (dieses ist nach ihrer Schilderung natürlich nur ein hypothetischer Fall), so könnte die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Ermittlungen auch bei dem Rechtsanwalt nachfragen, der dann grundsätzlich Auskunft erteilen müsste.
Das gleiche gilt gegenüber dem Finanzamt, falls dieses beispielsweise im Rahmen einer Steuerstraftat ermittelt oder falls dieses die Aktien beziehungsweise einen Nachweis über den Verbleib als Belege anfordert. Dieses ist meiner Einschätzung nach sehr unwahrscheinlich, theoretisch aber durchaus möglich.
Grundsätzlich könnte auch ein allgemeiner zivilrechtlicher Auskunftsanspruch aus § 242 BGB bestehen. Dieses ist immer dann der Fall, wenn eine Person ein besonderes rechtliches Interesse an der Auskunft hat.
Der Auskunftsanspruch wäre dann aber gegenüber dem Inhaber der Aktien und nicht gegenüber dem verwaltenden Rechtsanwalt geltend zu machen. Insoweit hat der Rechtsanwalt recht, dass er in diesem Fall, also im Fall eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruch, nicht selber verpflichtete Auskunft zu erteilen, sehr wohl aber der Inhaber der Aktien unter Umständen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
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