Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Vorkaufsrecht der Gemeinde/Stadt

Kann die Stadt ihr Vorkaufsrecht ausüben für lediglich eine Teilparzelle/ein Flurstück eines Grundstückes, welches aus zwei Flurstücken besteht, jedoch unter einer Nr. im Grundbuch des Amtsgerichtes verzeichnet ist? (Mithin e i n Grundstück!!!!)

Zur Erläuterung:

Kaufgegenstand : Der Verkäufer ist Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichtes ... von ..... Blatt 4542 verzeichneten Grundstückes der Gemarkung ....

Flur 16 Flurstück 200/24 Gebäude- und Freifläche groß: 64 m2
Flur 16 Flurstück 26/ 6 Gebäude- und Freifläche groß: 742 m2

Diese beiden Grundstücke wurden mit Notarvertrag vom 13. Juli 2004 verschmolzen und unter einer Nr. beim Grundbuchamt ....im Blatt 4542 eingetragen.

Ich bin Käufer dieser beiden Flurstücke und habe den Kaufvertrag beim Notar unterschrieben. Die zuständige Stadtverw. teilt jedoch mit, dass sie vom Vorkaufsrecht lediglich für das Flurstück 200/24 im Flur 16 - 64 m2 Gebrauch macht.

Das verbleibende Grundstück kann ich dann nicht mehr bebauen, wie geplant wg. Grenzeinhaltung usw.

Handelt die Stadtverwaltung rechtens?

Ist das möglich? Handelt die Stadtverwaltung rechtens?

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Zunächst ist richtig, dass die Gemeinde nach zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift ein Vorkaufsrecht hat.

Daher wird oftmals in Kaufverträgen vereinbart, dass die Gemeinde zuvor darüber zu befragen ist, ob sie von diesem Vorkaufsrecht Gebrauch machen möchte.

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Gemeinde auch in Bezug auf ein einzelnes Flurstück eines ansonsten einheitlichen Grundstückes ihr Vorkaufsrecht ausüben kann.

Dementsprechend ist das Verhalten der Stadtverwaltung hier voraussichtlich nicht rechtmäßig.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Bremerhaven

Amtsgerichtsbezirk: Bremerhaven

Berufshaftpflichtversicherung:

R+V Versicherung AG
Taunusstr.1
65193 Wiesbaden



Die Rechtsanwaltskanzlei Newerla beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem Familien-, dem Erb-, dem Wettbewerbs-, Internet- und Computerrecht sowie dem allgemeinen Zivilrecht.

Neben der klassischen
Rechtsberatung und der außergerichtlichen sowie gerichtlichen Vertretung hat sich die Kanzlei auf die Erstellung sowie Überprüfung von Verträgen jeglicher Art, sowie Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Onlineauftritten sowie die Abwehr wettbewerbsrechtlicher, sowie marken- und urheberrechtlicher Abmahnungen spezialisiert.

Expertenwissen:
  • Medienrecht
  • Internet-,Computerrecht
vollständiges Profil