Pfändungsbeschluss
November 30, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Guten Tag
Seit 01.04.2009 werde ich vom Jugendamt auf Unterhalt und Unterhaltsrückstand gepfändet.
Der Unterhalt 240,00Euro
Der Unterhaltsrückstand 5678,00Euro 01.01.03-31.03.09 lt. Forderungsaufstellung.
Anfang November habe ich per Lohnabrechnung zusammengerechnet was ich schon bezahlt habe und noch bezahlen müsste.Ich kam auf eine Summe von 399,50.Ich ließ darauf hin die Firma in der ich Arbeite gegenrechnen die aber auf die gleiche Summe kam.
Daraufhin wollte ich noch eine Bestätigung vom Jugendamt haben.Die kamen auf eine Summe von 1347,50Euro.Darauf hin hat mein Arbeitgeber angerufen und wollten wissen wie die auf diese Summe kommen.In den 1347,00Euro sind die 399,50 endhalten.Dann kommt der Hammer die hatte noch ein nicht gezahlten Unterhalt vor der Zeit des Pfüb gefunden und seit 01.01.10 wurde der Unterhalt von 240,00Euro auf 272,00Euro angehoben.Beim Amtsgericht angerufen da sagte man mir das dürfen die nicht ohne neuen Pfüb.
1. Frage:
Darf das Jugendamt mir die 32,00Euro überhaupt anrechnen.Der Arbeitgeber hat ja den Pfüb folgegeleistet und korrekt 240,00Euro überwiesen.Muss ich die Differenz trotzdem Bezahlen von der ich nichts wusste und eigendlich keinen einfluss drauf hatte?
2.Frage:
Die Firma hat angefangen die 1347,50 zu bedienen und Lohn+Sonderzahlung überwiesen.Jetzt haben die mehr bekommen als im Pfüb angegeben ist.Kann ich das Geld vom Jugendamt zurückfordern?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1. Frage: Darf das Jugendamt mir die 32,00Euro überhaupt anrechnen.Der Arbeitgeber hat ja den Pfüb folgegeleistet und korrekt 240,00Euro überwiesen.
Der Arbeitgeber hat sich hier insoweit (also mit der Zahlung der 240.- €)offensichtlich rechtmäßig verhalten.
Er kann und darf sich nun nach dem richten, was sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergibt.
Selbst wenn das Jugendamt oder irgend eine andere Person von dem Arbeitgeber einen höheren Betrag gefordert hätte, hätte der Arbeitgeber sich streng an den vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss halten müssen und hätte keinen höheren Betrag auszahlen dürfen (selbst wenn dieser gerechtfertigt wäre).
Die 32 € - Differenz dürfte das Jugendamt von Ihnen fordern, wenn eine konkrete Unterhaltsberechnung ergibt, dass der tatsächlich geschuldeten Unterhalt 32 € höher ist, als in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angegeben.
Vollstrecken dürfte das Jugendamt diese Forderung beziehungsweise Differenz aber nur dann, wenn hierüber auch ein Vollstreckungstitel (Gerichtsurteil oder Vollstreckungsbescheid) vorliegt, was ich nach ihrer Schilderung nicht abschließend beurteilen kann.
Im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne Kenntnis aller Zahlen und Fakten ist leider eine abschließende Unterhaltsberechnung nicht möglich, so dass ich nicht beurteilen kann, ob tatsächlich ein Unterhalt von 32 € mehr im Monat hätte gezahlt werden müssen.
Sollte dieses aber der Fall sein, könnte der Unterhalt noch geltend gemacht werden, jedoch nur innerhalb des Verjährungszeitraums.
Dieser Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195,199 BGB
2.Muss ich die Differenz trotzdem Bezahlen von der ich nichts wusste und eigendlich keinen einfluss drauf hatte?
Sofern eine abschließende Unterhaltsberechnung ergibt, dass tatsächlich 32 € mehr geschuldet gewesen wären, dürfte noch rückwirkend innerhalb der Verjährungsfrist (s.o.) diese Differenz ihnen gegenüber geltend gemacht werden.
3.Frage: Die Firma hat angefangen die 1347,50 zu bedienen und Lohn+Sonderzahlung überwiesen.Jetzt haben die mehr bekommen als im Pfüb angegeben ist.Kann ich das Geld vom Jugendamt zurückfordern?
Der Arbeitgeber hätte hier nicht zahlen müssen. Es muss nun aber das Ergebnis betrachtet werden. Das Geld ist nun schließlich beim Jugendamt. Sie könnten es nur dann zurückfordern, wenn tatsächlich die Differenz von 32.- € monatlich nicht geschuldet wäre oder zumindest weniger geschuldet wäre.
Um dieses aber abschließend beurteilen zu können, müsste wie bereits oben ausgeführt, eine abschließende Unterhaltsberechnung vorgenommen werden.
Vor diesem Hintergrund würde ich Ihnen anraten, einen Fachanwalt für Familienrecht vor Ort mit der Durchführung einer Unterhaltsberechnung und anschließend gegebenenfalls der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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