Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich aufgrund einer Überbuchung nicht mitfliegen konnte?
März 23, 2024 | 40,00 EUR | beantwortet von Ralf Schlittmaier
Sehr geehrte Rechtsanwältin für Reiserecht,
ich wende mich an Sie mit einer Frage bezüglich meines Fluges, bei dem ich aufgrund einer Überbuchung nicht mitfliegen konnte. Mein Name ist Elvira Krebs und ich hatte einen Flug von München nach New York gebucht. Als ich am Flughafen ankam, wurde mir mitgeteilt, dass der Flug überbucht sei und kein Platz mehr für mich vorhanden sei. Ich wurde auf einen späteren Flug umgebucht, der jedoch erst am nächsten Tag ging. Dadurch habe ich einen ganzen Tag meiner Reise verloren und musste zudem zusätzliche Kosten für eine Übernachtung am Flughafen sowie für Verpflegung aufbringen.
Ich bin sehr verärgert über diese Situation und frage mich, ob ich Anspruch auf Schadensersatz habe. Ich habe viel Geld für meinen Flug bezahlt und war darauf angewiesen, pünktlich in New York anzukommen. Durch die Überbuchung wurde mir dies jedoch unmöglich gemacht und ich musste Zeit und Geld für die Umstände aufbringen, die nicht meine Schuld waren.
Können Sie mir bitte sagen, ob ich rechtlich gesehen Anspruch auf Schadensersatz habe und wie ich in diesem Fall vorgehen sollte? Gibt es Möglichkeiten, die Fluggesellschaft zur Verantwortung zu ziehen und eine angemessene Entschädigung zu erhalten? Ich würde mich sehr über Ihre professionelle Beratung und Unterstützung in dieser Angelegenheit freuen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen,
Elvira Krebs
Sehr geehrte Frau Krebs,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Überbuchung Ihres Fluges von München nach New York und Ihre Frage, ob Sie Anspruch auf Schadensersatz haben. Als Rechtsanwalt für Reiserecht kann ich Ihnen dazu gerne weiterhelfen.
Grundsätzlich haben Passagiere, die aufgrund einer Überbuchung nicht mitfliegen können, in der Regel Anspruch auf Schadensersatz. Dies ergibt sich aus der Fluggastrechte-Verordnung der EU (Verordnung (EG) Nr. 261/2004), die in solchen Fällen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen vorsieht. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich dabei nach der Entfernung Ihres Fluges und beträgt bei Strecken von mehr als 3500 km 600 Euro.
Zusätzlich zu der Ausgleichszahlung haben Sie auch Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Kosten, die Ihnen durch die Überbuchung entstanden sind. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für die Übernachtung am Flughafen sowie für Verpflegung. Sie haben auch das Recht auf Betreuungsleistungen, wie Mahlzeiten, Getränke, Kommunikationsmöglichkeiten und gegebenenfalls eine Unterkunft, falls Ihr Ersatzflug erst am nächsten Tag geht.
Um Ihren Anspruch geltend zu machen, empfehle ich Ihnen, sich zunächst schriftlich an die Fluggesellschaft zu wenden und diese zur Zahlung der Ausgleichszahlung und Erstattung der zusätzlichen Kosten aufzufordern. Sollte die Fluggesellschaft Ihrem Anspruch nicht nachkommen, können Sie sich an eine Schlichtungsstelle oder einen Anwalt für Reiserecht wenden, um Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Es ist wichtig, alle Belege und Dokumente, wie beispielsweise Boardingkarten, Rechnungen für die zusätzlichen Kosten und Schreiben an die Fluggesellschaft, sorgfältig aufzubewahren, um Ihren Anspruch zu belegen.
Insgesamt haben Sie gute Chancen, eine angemessene Entschädigung von der Fluggesellschaft zu erhalten, und ich stehe Ihnen gerne zur Seite, um Ihre Rechte durchzusetzen. Bitte zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, wenn Sie weitere Fragen haben oder meine Unterstützung benötigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ralf Schlittmaier
Rechtsanwalt für Reiserecht
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