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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Wohnungsräumung ohne Kündigung

Sehr geehrte damen und Herren,
vor einiger Zeit befand ich mich für sieben Wochen in Ersatzfreiheitsstrafe. Als ich entlassen wurde musste ich feststellen das die Wohnungsbaugesellschaft meine Wohnung geöffnet, das Schloss ausgetauscht und meine Sachen entsorgt hatte. AN der Tür hing ein Zettel mit der Aufschrift "Wohnung sichergestellt"
Ich lebe zur Zeit von ALG2, und während meiner Haft hatte die Arge die Miete nicht weiterbezahlt, so dass insgesamt 2 MM offen waren. Diese wurde allerdings nach meiner Entlassung sofort beglichen! Meine Post aus dieser Zeit war verschwunden, ich bekam die Schlüssel auch nicht zurück. Im Nachhinein erfuhr ich folgendes: In meiner Wohnung sollten in dieser Zeit neue Fenster eingebaut werden. Die Hausverwaltung stützte die Entscheidung, die Wohnung zu öffnen, auf Gerüchte in meiner Siedlung (Ich wäre auf der Flucht, ich hätte längst eine andere Wohnung, etc.)die definitiv nicht der Wahrheit entsprechen, wie eine einfache Einwohnermeldeamtsabfrage bestätigt hätte.

Bei der Öffnung waren weder ein Polizeibeamter, GV oder eine andere öffentliche Person anwesend, noch wurde ein Protokoll erstellt aus welchem hervorgeht welche Gegenstände sich in der Wohnung befinden.

Den Schlüssel zu meiner Wohnung hatte eine bekannte aus derselben Siedlung, der Hausverwalter wusste definitiv das ich dieser Person nahe stehe, daher hätte ich gedacht das sie die erste Anlaufstelle wäre. Dies ist jedoch auch nicht geschehen.
Eine Kündigung habe ich nie erhalten, auch im Nachhinein nicht.
Das Statement, das ich von der Hausverwaltung bekomme, wenn ich sie auf die gesamte Situation anspreche ist sehr simpel:

"Klagen sie doch, wenn sie wollen."
Natürlich ist das für mich allerdings nicht ganz einfach, da ich wie gesagt nur ALG2 beziehe, und meine Vermutung ist das die Vermieter genau dies wissen.
Meine Frage ist, wie gehe ich nun vor?
Meine Sachen wurden entsorgt (laut Androhung auch noch auf meine Kosten!)
Die Wohnungsschlüssel bekomme ich nicht zurück.
Ist die Hausverwaltung tatsächlich im Recht, wie sie behauptet?
Ich danke ihnen im Vorfeld für ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz

Sehr geehrter Fragesteller,

die Räumung der Wohnung war nur aufgrund eines Räumungsurteiles rechtmäßig möglich. Die Räumung erfolgt dann grundsätzlich durch den Gerichtsvollzieher, § 885 ZPO. Dieser wäre auf befugt, die Wohnung zur Durchführung der Räumung zu öffnen und polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, § 758 Abs. 2, 3 ZPO. Auch dieser wäre nicht befugt, einfach Ihre Sachen zu entsorgen, sondern diese würden zunächst zur Abholung gelagert werden.

Die Räumung der Wohnung ohne Kündigung und die Entsorgung Ihrer Sachen ist in der Tat ein sehr bemerkenswertes Vorgehen, welches Sie - nach Ihren Angaben - jendenfalls zum Schadensersatz berechtigt.

Sie sollten in jedem Falle rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Hier bietet sich zunächst an, Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch zu nehmen. Hierfür melden Sie sich beim für Sie zuständigen Amtsgericht auf der Geschäftsstelle und Beantragen dort Beratungshilfe, den erforderlichen Antrag bekommen Sie dort, im Internet oder auf meiner Homepage www.rechtsanwaltskanzlei-scholz.de. Wird Ihnen Beratungshilfe gewährt, so können Sie sich bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl - für Sie kostenfrei - zunächst über die weiteren rechtlichen Schritte beraten lassen.

Sollte sich aus der Beratung ergeben, dass ein gerichtliches Vorgehen gegen die Praxis Ihres Vermieters Aussicht auf Erfolg verspricht, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Wird diese Ihnen wegen Ihrer schwachen wirtschaftlichen Lage gewährt, so tragen Sie weder Gerichtskosten noch die Kosten Ihres Anwaltes, wenn Sie das Verfahren trotzdem verlieren sollten. Gewinnen Sie das Verfahren, tragen Sie gar keine Kosten.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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