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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

versäumte Stromkostenanmeldung

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei meinem Einzug in die Mietwohnung am 1.10.2005 habe ich versäumt der Strom anzumelden. Dies war mir nicht bewußt. Vom Mieter kam nie ein Vermerk oder Hinweis in der Nebenkostenabrechnung. Jetzt beim Auzug präsentierte der Vermieter mir die gesamten Stromkostenabrechnung. Er hatte diese selber weiterbezahlt, da er der vorherige Bewohner der Wohnung war. Nun stellt sich die Frage inwieweit ich ihm diese Stromkosten erstatten muß bzw. ob eine Verjährung greift. Bei den Stadtwerken verjähren diese Ansprüche wohl nach drei Jahren.

Mit freundlichem Gruß

Ute Schmidt

Andreas Scholz

Sehr verehrte Fragestellerin,

die durch Ihren Vermieter verauslagten Sromkostenzahlungen werden Sie diesem grundsätzlich ersetzen müssen. Ihrem Vermieter steht ein Ersatzanspruch als Aufwandsersatz nach §§ 683, 670 BGB wohl zu.

Fraglich ist nur, in welchem Umfang Verjährung eingetreten ist. Die in §§ 683, 670 BGB geregelten Ansprüche verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist nach drei Jahren. Die Verjährung des Anspruches beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Daher sind die bis 1.1.06 enstandenen Forderungen verjährt. Alle ab dem 1.1.06 entstanden Forderungen verjähren frühestens Ende 2010.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Andreas Scholz