Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Kündigung Langzeitmietvertrag

Guten Abend,

mein Mann und ich haben 1992 einen Langzeitmietvertrag bis 08/2013 abgeschlossen. Wir stehen beide als Mieter in der Pflicht.
Mein Mann ist zum 30.10.2008 verstorben. Da ich alleine die hohe Miete nicht mehr lange leisten kann, habe ich den Mietvertrag zum 30.10.2009 (Dreimonatsfrist) gekündigt und mich dabei auf ein Sonderkündigungsrecht (Tod einer der beiden Mieter) berufen.
Der Vermieter erkennt die Kündigung nicht an und beharrt auf Erfüllung des Mietvertrags bis 2013.

Mit freundlichem Gruß
Birgit Brandenburg

Andreas Scholz

Sehr verehrte Fragestellerin,

zunächst ist die Vorschrift des § 580 BGB, der bei Tod des Mieters ein Sonderkündigungsrecht einräumt, im Mietvertrag grundsätzlich abdingbar, kann daher auch ausgeschlossen werden.

In Ihrem Falle liegt ein Zeitmietvertrag vor, § 575 BGB. Dieses Mietverhältnis kann nur außerordentlich gekündigt werden.

Grundsätzlich ist der Tod des Ehegatten kein Kündigungsgrund nach § 580 BGB.

Nach § 563a Abs. 2 BGB können Sie allerdings kündigen. Diese Kündigung müssten Sie innerhalb eines Monats nach Tode Ihres Ehemannes erklärt haben.

War dies in Ihrem Falle so, so ist die Kündigung wirksam, der Vermieter muss Sie gegen sich gelten lassen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Mietrecht

Andreas Scholz