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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Insolvenzrecht

Grundschuldlöschung nach RSB

Sehr geehrter Herr Anwalt !
Ich habe auch bald das Problem, wie im Anhang beigefügt, das nach der Restschuldbefreiung Grundschulden stehen bleiben sollen bzw. das belastete Grundstück im Ernstfall versteigert werden kann.
Wie der Mandant schreibt, macht ja so der schwere Schritt der Insolvenz keinen Sinn weiter Schulden zu haben. Sie halten dagegen, das man dadurch sich Grundstücke erschleichen könnte. Ist wohl eher lebensfremd bei den Bandagen was die Banken für Kreditvergabe ansetzen.
In meinem konkreten Fall hat die belastete Bank ihre Restforderung in der Insolvenztabelle angemeldet. Das Grundstück selbst wurde aus der Insolvenzmasse frei gegeben.
Für das Stillhalten zahle ich der Bank noch einen monatlichen Betrag ohne Anerkenntnis.
Der Sicherungsvertrag von damals für die Grundschulden reglte die Verwendung des Geldes welches in der Tabelle angemeldet wurde. Für mich stellt sich die Frage jetzt wenn mit RSB die Tabelle gelöscht wird fällt auch der Sicherungsgrund für die Grundschulden weg. Wenn der Sicherungsgrung für eine Grundschuld nicht mehr besteht, hier in diesem Fall durch die RSB und nicht durch Bezahlung,
ist der Selbe Anlaß gegeben die Grundschulden durch die Bank
frei zugeben. Ich sehe hier nach der RSB keine Veranlassung mehr der Bank Geld zu zahlen für eine leere Grundschuld.
Die Bank hat somit keinen Grund aus dieser Schuld mehr zu vollstrecken. Weitere von mir angestellten Recherchen sagen, das die Bank selbst Schuld ist im Insolvenzverfahren nicht versteigert zu haben.
Vom Schuldner monatlich Geld zu bekommen wärend der Insolvenz und dann nach RSB den Rest durch Versteigerung zu erziehlen ist genau so lebensfremd und hält einer richterlichen Bewertung bestimmt nicht stand.
Ich denke der rechtliche Zusammenhang in meinem Fall ist wohl anders , als der von dem beigefügten Mandanten, wie Sie auch selber erwägen den Einzelfall pürfen zu müssen.

In Erwartung Ihrer baldigen Rückantwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Auch in Ihrem Fall dürfte leider nichts anderes gelten, insofern muss ich mich den Ausführungen des Kollegen anschließen.

Grundschulden sind nicht von einer Restschuldbefreiung umfasst, sie sind insovenzfest, vgl. § 301 Absatz 2 Satz 1 InsO. Dem Insolvenzgläubiger steht auch nach der Restschuldbefreiung die Möglichkeit zu, sich aus der Grundschuld zu befriedigen, in dem er die beispielsweise die Zwangsversteigerung beantragt.

Denn Grundschulden sind nicht akzessorisch zu einer Forderung, d.h. sie sind nicht von Bestand und Umfang der gesicherten Forderung abhängig. Vielmehr schuldet salopp gesagt das Grundstück den Betrag. Erst nach Rückzahlung der Forderung, für dessen Sicherung die Grundschuld ins Grundbuch eingetragen wurde, haben Sie einen Anspruch auf Löschung oder Übertragung der Grundschuld.

Dies bedeutet, dass wenn die Bank bis zur Erteilung der RSB die Immobilie nicht schon zwangsversteigert hat, zwar ihre angemeldete Forderung aus der Tabelle erlischt, aber die Grundschuld bestehen bleibt und die Bank sich hieraus in Höhe der noch nicht bezahlten Restforderung befriedigen kann. Dies ist der Sinn von nicht akzessorischen Sicherheiten wie der Grundschuld und wird, wie von dem Kollegen bereits ausführlich dargelegt, durch § 301 InsO gestützt.


Es tut mit leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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Experte für Insolvenzrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

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Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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