Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Insolvenzrecht

Schadensersatz statt der Leistung nach 103 InsO

Bei einem unserer Kunden ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit diesem haben wir einen noch nicht erfüllten Vertrag. Wir haben den Insolvenzverwalter nach §103 InsO dazu aufgefordert sein Wahlrecht auszuüben, er hat jedoch hierauf nicht reagiert. Können/sollen wir nun Schadensersatz statt der Leistung zus Insolvenztabelle anmelden und falls ja wie wird dieser berechnet?

Steffan Schwerin

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich gern wie folgt beantworten möchte:

Nach § 103 Absatz 2 InsO müssen Sie jetzt Schadensersatz statt der Leistung zur Insolvenztabelle anmelden.

Wie sich der Schaden genau berechnet, hängt davon ab, was hier noch für Leistungen offen sind bzw. auch schon erbracht wurden.

Gern klären wir dies im Rahmen der Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Insolvenzrecht

Steffan Schwerin

Steffan Schwerin

Jena

Die Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin berät Sie in (fast) allen rechtlichen Lebenslagen. Ich verstehe mich als Dienstleister - getreu dem Motto: Recht haben - Recht durchsetzen - Recht bekommen, berate ich meine Mandanten und wir erarbeiten gemeinsam einen Lösungsweg. Ich vertrete Ihre Interessen außergerichtlich und auch gerichtlich. Ich arbeite vorzugsweise in den Rechtsgebieten Internetrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht, aber auch im Familien-, Erb- und Strafrecht. Einen weiteren Schwerpunkt bildet das Vertragsrecht (Mietverträge, Leihverträge, Eheverträge, Kaufverträge, Darlehensverträge, Leasingverträge, Werkverträge, Dienstleistungsverträge, Arbeitsverträge, Aufhebungsverträge, Geheimhaltungsvereinbarungen, Kooperationsvereinbarungen, Bauverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB); hier prüfe ich bestehende Verträge und AGB für Sie oder erstelle Verträge und AGB nach Ihren Anforderungen. Darüber hinaus sind auch Gewerbetreibende, Freiberufler und Unternehmen angesprochen, sich durch meine Kanzlei beraten und vertreten zu lassen.

vollständiges Profil