Schadensersatz statt der Leistung nach 103 InsO
Juni 21, 2013 | 50,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Bei einem unserer Kunden ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit diesem haben wir einen noch nicht erfüllten Vertrag. Wir haben den Insolvenzverwalter nach §103 InsO dazu aufgefordert sein Wahlrecht auszuüben, er hat jedoch hierauf nicht reagiert. Können/sollen wir nun Schadensersatz statt der Leistung zus Insolvenztabelle anmelden und falls ja wie wird dieser berechnet?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich gern wie folgt beantworten möchte:
Nach § 103 Absatz 2 InsO müssen Sie jetzt Schadensersatz statt der Leistung zur Insolvenztabelle anmelden.
Wie sich der Schaden genau berechnet, hängt davon ab, was hier noch für Leistungen offen sind bzw. auch schon erbracht wurden.
Gern klären wir dies im Rahmen der Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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