Grundschuldbrief Rückgabe
Juli 19, 2016 | 100,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Die Anforderung einer Grundschuldbriefuebertragung
erfolgte meiner Meihnung nach sittenwidrig.
Der Grundschuldbrief (nachrangig eingetragen)
wurde übergeben, damit der Empfänger (Investor für eine
Softwarefirma) fällige Honorarforderungen
an den Grundschuldbrief-Inhaber bezahlen sollte.
Es wurden nur rudimentät Zahlungen geleiste
(Nachweis geplatze Scheck's)
Die Softwarefirma meldete ca. 6 Monate nach
der Grundschuldbrief - Übergabe Insolvenz an
(wurde mangels Masse abgelehnt Jahr 2006).
Der Investor - im Besitz des Grundschuldbriefes -
weigert sich den übergebenen Grundschuldbrief
zurückzugeben.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn die Grundschuld selbst noch besteht, hat der Gläubiger weiterhin Eigentum an dem Grundschuldbrief. Dies ergibt sich aus § 952 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Diese zwingende Bestimmung verhindert, dass eine Urkunde und das dort verbriefte Recht getrennte Wege gehen können.
Wurde die durch die Grundschuld gesicherte Forderung weder vollständig getilgt noch abgetreten, haben Sie als Gläubiger und damit Eigentümer des Briefes einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB gegen den derzeitigen Besitzer des Briefes.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt
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