Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Insolvenzrecht

fiktives Einkommen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin als Handelsvertreter im Networkmarketing zur Zeit selbständig und habe daher ein unregelmäßiges Einkommen. Ich lebe in den neuen Bundesländern. Vor 2 Jahren habe ich die Regelinsolvenz abgegeben und bin daher verpflichtet mein monatliches Einkommen anzugeben. Da es aber sehr schwankend ist, würde ich meine Gläubiger gerne so stellen, als würde ich mich in einem ordentlichen Dienstverhältnis befinden.

Hierzu meine Frage: Da ich keinen Steuerberater habe, kann ich so einen Brief auch selbst schreiben und meinem Insolvenzverwalter geben oder darf dies nur ein Steuerberater (Gehaltsbescheinigung)

Frage 2: Welches Gehalt sollte ich angeben. Mein gelernter Beruf ist Wirtschaftskaufmann in den neuen Bundesländern. Vor der Insolvenz habe ich über 6 Jahre nicht gearbeitet und vorher war ich im Parfümerie - und Kosmetikbereich selbständig.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Frage 1:Da ich keinen Steuerberater habe, kann ich so einen Brief auch selbst schreiben und meinem Insolvenzverwalter geben oder darf dies nur ein Steuerberater (Gehaltsbescheinigung)

Im Endeffekt möchten Sie hier ja den Gläubigern einen Vorschlag unterbreiten, der zuvor natürlich von Ihrem Insolvenzverwalter abgesegnet werden muss.

Hierzu benötigen Sie grundsätzlich keinen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Dieses können sie grundsätzlich auch selber machen uns die Gehaltsbescheinigungen als Nachweis für ihren Vorschlag selber beifügen.

Frage 2: Welches Gehalt sollte ich angeben. Mein gelernter Beruf ist Wirtschaftskaufmann in den neuen Bundesländern. Vor der Insolvenz habe ich über 6 Jahre nicht gearbeitet und vorher war ich im Parfümerie - und Kosmetikbereich selbständig.

Im Endeffekt gibt es hier keine festen Richtlinien. Es handelt sich ja auch lediglich um einen Vorschlag, dem sie unterbreiten möchten.

Meines Erachtens wäre es interessengerecht einen Durchschnittslohn aus ihren beiden Tätigkeiten herauszuarbeiten.

Hierzu sollten sie bezüglich beider Tätigkeiten den durchschnittlichen Jahreswert ermitteln, beide Jahreswerte zusammen addieren und den Wert dann durch zwei teilen.

Wie gesagt handelt es sich hierbei lediglich um einen Vorschlag.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244

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Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

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