Lohnpfändung vs Kontopfändung
Februar 4, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Vogt
Aufgrund eines Streitfalls mit einem Gläubiger könnte bei mir eine Lohnpfändung und/oder Kontopfändung vorgenommen werden. Eigentlich steht nach einer Lohnpfändung mir der pfändfreie Lohnbetrag (von ca. 2.000 €) pfändungsfrei zur Verfügung. Sollte aber einer Kontopfändung dazu kommen, auf dem Konto wo n u r mein pfändfreier Lohnbetrag eingeht, wäre dieser Betrag auch nicht greifbar und ich könnte meine mtl. ausgaben von ca. 1.600 € nicht mehr begleichen. Meine Vorstellung ist um dies zu vermeiden: Ich überweise mein Lohn auf ein Girokonto einer anderen natürlichen Person meines Vertrauens, von dort aus geht sofort der pfändbarer Lohnbetrag, soweit noch keine Pfändung vorliegt, auf mein eigenes Konto. Ich schütze dadurch nur meinen pfändfreien Betrag. Ist das möglich und erlaubt? Liegt hier keine Zwangsvollstreckungsvereitelung im Sinne $ 288 StGB vor ?
Auszug Zitat §288StGB: ".. Die Absicht fehlt, wenn der Täter (Schuldner) glaubt, dass die veräußerten oder beiseite geschafften Bestandteile seines Vermögens unpfändbar sind..."
Vielen Dank für Ihre prombte Antwort
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich steht es Ihnen frei, auf welches Konto Sie sich Ihren Arbeitslohn überweisen lassen.
Dennoch halte ich es für zweifelhaft, ob Sie die gewählte Konstruktion überhaupt benötigen.
So ist es zwar zutreffend, dass der Pfändungsschutz für Lohn und Gehalt grundsätzlich mit der Gutschrift auf dem Konto endet.
Sie können im Falle einer Kontopfändung jedoch nach § 850l ZPO beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens freigestellt wird. Sie werden somit de facto so gestellt, als würde der Gläubiger den Lohn direkt beim Arbeitgeber pfänden. Da die Bank das gepfändete Guthaben erst 4 Wochen nach der Pfändung an den Gläubiger weiterleiten darf, § 835 ZPO, laufen Sie auch nicht Gefahr, dass das Geld bis zur Entscheidung des Gerichts bereits weiter geleitet wurde.
Da eine Entscheidung durch das Gericht allerdings schon einige Tage in Anspruch nehmen kann, würde ich Ihnen empfehlen, dass Sie sich gleich ein so genanntes Pfändungsschutzkonto einrichten lassen. Hier muss die Bank im Falle einer Pfändung automatisch die Pfändungsfreigrenzen berücksichtigen und Sie müssen nicht extra einen zeitaufwändigen Antrag bei Gericht stellen, § 850k ZPO.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
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