Verwalter
Februar 16, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Ich bin geschieden und habe folgende Frage:
Der leibliche Vater meines 10-jährigen Kindes gilt als sehr unzuverlässig und eigennützig. Deshalb soll vermieden werden, dass er über den Erbanteil meiner Tochter verfügen kann. Hier die Formulierung im Testament:
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Für XXX als minderjähriges Kind wird verfügt:
Ihr Erbanteil soll von Ihrem Großvater XXX., geb. am 24.XX.1XXX, als
Vermögensbevollmächtigtem verwaltet werden, bis sie die Volljährigkeit erreicht hat. Sollte
dieser nicht mehr zur Verfügung stehen, wird diese Aufgabe von Ihrer Patentante
XXX., geb. am 1XX.XX.19XX, übernommen.
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Gilt das als bindend, oder was schlagen Sie vor?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, kann der Vater des Kindes nach Ihrem Versterben auch über das Vermögen bestimmen.
Nach dem gesetzlichen Leitbild ist das Kind nicht bloßes "Erziehungsobjekt".
Vielmehr haben die Eltern die Pflicht und das Recht, (das Gesetz nennt die Pflicht ausdrücklich an erster Stelle) für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge).
Zu diesem gesetzlichen Leitbild gehört, dass das Gesetz den Eltern als "Erziehungsstil" vorschreibt, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen. Fragen der elterlichen Sorge sind - dem Entwicklungsstand des Kindes angemessen - mit diesem zu besprechen, es ist Einvernehmen mit dem Kind anzustreben.
Ziel der Erziehung ist die Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Die elterliche Sorge teilt sich in die Personensorge und die Vermögenssorge. Sie steht Eheleuten gegenüber ihren gemeinsamen Kindern grundsätzlich gemeinsam zu.
Die alle persönlichen Angelegenheiten des Kindes umfassende Personensorge beinhaltet insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Kinder haben dabei ein Recht auf gewaltfreie Erziehung: Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen erklärt das Gesetz ausdrücklich für unzulässig.
Die Eltern bestimmen - unter Anwendung des oben genannten Erziehungsstils - somit unter anderem
• wo das Kind wohnt
• ob und welchen Kindergarten und welche Schule es besucht und welchen Beruf das (minderjährige) Kind ergreift. In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes haben die Eltern auf die Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht zu nehmen und sich im Zweifel bei einem Lehrer oder einer anderen geeigneten Person Rat einzuholen.
• wie und wo es seine "Freizeit" (Sport, musische Ausbildung, Medien-Konsum, Besuch von Veranstaltungen, etc.) verbringt.
• welche ärztlichen Untersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Heileingriffe durchgeführt werden sollen.
• mit wem das Kind Umgang hat und mit wem nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Großeltern, Geschwister (z.B. volljährige Geschwister, die nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen) und Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war, eine eigenes Besuchsrecht haben, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
• die Konfession des Kindes (endend mit dem 14. Lebensjahr).
Vermögenssorge bedeutet, dass das gesamte Kindesvermögen - ohne Rücksicht auf seine Herkunft - grundsätzlich durch die Eltern in eigener Verantwortung verwaltet wird. Die Eltern sind die gesetzlichen Vertreter des Kindes in allen Angelegenheiten.
Ausgenommen von der elterlichen Vermögenssorge sind:
• Mittel, die dem Kind zur freien Verfügung überlassen worden sind (Taschengeld). Zur Entwicklung einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit gehört die Zahlung eines solchen Taschengeldes. Dessen Höhe bestimmen die Sorgerechtsberechtigten nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkommensverhältnisse. Es ist vorgeschlagen worden als Richtwerte 5 - 10 % der Bedarfssätze der "Düsseldorfer Tabelle" (siehe dazu das Kapitel zum Kindesunterhalt) anzunehmen. Ein Anspruch des Kindes auf Auszahlung des staatlichen Kindergeldes besteht nicht. Ebenso wenig sind die Eltern verpflichtet, dass Kindergeld für das Kind "anzusparen", denn das Kindergeld ist dazu bestimmt, Familien oder Alleinerziehende zu entlasten.
• Erbschaften oder Schenkungen an das Kind bei denen der Erblasser bzw. Schenker ausdrücklich bestimmt hat, dass das übertragene Vermögen nicht durch die Eltern verwaltet werden soll. Einer solchen Anordnung ist Folge zu leisten.
• Für eine Reihe von Geschäften, die die Eltern als gesetzliche Vertreter im Namen ihres Kindes abschließen wollen, bedürfen sie der Genehmigung des Familiengerichts.
Dies sind u.a.
o Grundstückskäufe und Verkäufe
o die Verfügung über das Vermögen als Ganzes
o der Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts sowie der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
o die Eingehung eines Miet- oder Pachtverhältnisses, wenn dieses länger als ein Jahr nach der Volljährigkeit fortdauern soll.
o die Aufnahme von Darlehen
o die Ausschlagung eines Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie der Verzicht auf ein Pflichtteil. Dies gilt nicht, wenn die Erbschaft erst durch die Ausschlagung durch einen Elternteil bei dem Kind anfällt.
Die Personen- und Vermögenssorge steht den Eltern - wie bereits erwähnt - gemeinschaftlich zu. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Nur bei Gefahr in Verzug (Beispiel: Unfall des Kindes - ein Elternteil ist nicht zu erreichen) ist jeder Elternteil berechtigt, die notwendigen Rechtshandlungen (hier: Einwilligung in lebensrettende Operation) allein zu treffen. Der andere Elternteil ist anschließend unverzüglich zu benachrichtigen.
Können sich die Eltern in einer bestimmten Angelegenheit, die von erheblicher Bedeutung für das Kind ist, nicht einigen, so kann jeder von ihnen das Familiengericht anrufen. Ein Antragsrecht des Kindes besteht indes nicht. Das Familiengericht entscheidet die Angelegenheit nicht selbst, sondern überträgt einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis.
Sie können daher nicht per Testament eine andere Person in die Sorge einsetzen.
Sie können aber für den Erbteil einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der über das Vermögen bis zum 18.Lebensjahr des Kindes wacht.
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Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
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