Vermächtnis mit Auflagen
Februar 11, 2011 | 35,00 EUR | beantwortet von Bernhard Müller
1. im Testament meiner Stiefmutter, von der ich nicht adoptiert bin, wurde ein Alleinerbe eingesetzt und ich wurde mit einem Vermächtnis bedacht, welches mit der Auflage verbunden wurde, auch die Bestattungskosten und alle Nachlassverbindlichkeiten zu übernehmen.
Wie kann ich mich gegen diese ungesetzliche Auflage wehren, wohlwissend, dass der Alleinerbe diese Nachlassverbindlichkeiten allein zu tragen hat ?
2. Ich habe den Verdacht auf Schmuckentwendung durch den Alleineben. Wie soll ich mich verhalten ? Ist die Androhung einer Klage wegen Unterschlagung wirkungsvoll?
Mit freundlichen Grüssen und Dank im voraus
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben nach § 2180 BGB das Vermächtnis gegenüber dem Erben auszuschlagen.
Zunächst müssen Sie entscheiden, ob Sie das Vermächtnis trotz der Auflagen annehmen oder Ausschlagen.
Wenn Sie das Vermächtnis nicht ausschlagen, können Sie vom Erben die Herausgabe der vermachten Sachen verlangen. Wenn Ihnen der Schmuck vermacht wurde, können Sie den Erben auf Herausgabe des Schmucks verklagen.
Wenn der Erbe wahrheitswidrig behauptet, nicht im Besitz des Ihnen vermachten Schmucks zu sein, ist eine Strafanzeige wegen Unterschlagung tatsächlich der richtige weg.
Zudem sollten Sie das Testament einem Kollegen vor Ort zeigen, um feststellen zu lassen, ob es sich um ein Verschaffungsvermächtnis im Sinne des § 2170 BGB handelt. Bei einem Verschaffungsvermächtnis kann sich der Erbe nämlich nicht darauf herausreden, dass dieses nicht zur Erbschaft gehört hat, sondern muss ihnen die vermachten Sachen auch dann beschaffen und Ihnen übereignen, wenn diese zum Todeszeitpunkt nicht dem Erblasser gehört hat. Wenn der Erbe dies nicht kann, muss er Ihnen nach § 2170 II BGB den Wert des Schmucks ersetzen.
Wenn der Kollege vor Ort feststellen sollte, dass es sich um ein Verschaffungsvermächtnis handelt würde der Antrag lauten:
Der Beklagte (Erbe) wird verurteilt folgende Sachen (Aufzählung der vermachten Sachen) an den Kläger herauszugeben
Hilfsweise wird beantragt, der Beklagte hat an den Kläger X Euro (Wert des verschwundenen Schmucks) zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Müller Rechtsanwalt
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