Anrechenbare Bundeswehrzeit auf Betriebszugehörigkeit
Dezember 21, 2009 | 100,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich war vom 1.7.1974 bis 30.06.1988 Soldat der Bundeswehr, und zwar bis zum Ende 1984 als Zeitsoldatz danach wurde ich zum Beginn des Jahres 1985 als Berufssoldat übernommen.
Ich habe dann zum 30.06.1988 das Dienstverhältnis selbst gekündigt und bin seit dem 01.07.1988 in einem Industrieunternehmen tätig (EADS).
Mein jetziger Arbeitgeber (EADS) verweigert mir die Anrechnung jeglicher Bundeswehr-Dienstzeit mit Verweis auf die gesetzliche Lage. Dies sei nur möglich, wenn ich als ehemaliger Zeitsoldat in die Firma eingetreten wäre. Meine Frage ist nun, ob nicht zumindest die Zeit anzurechnen wäre, in der ich nachweislich (noch) Zeitsoldat gewesen bin (also bis Ende 1984) ?
Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Heller
Sehr geehrter Herr Thomas,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:
Es kommt eine Anrechnung nach dem Soldatenversorgungsgesetz und/oder dem Arbeitsplatzschutzgesetz in Betracht.
Eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit kommt gem. § 8 Abs. 1 SVG grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn Sie als ehemaliger Soldat (hierbei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob sie Zeit oder Berufssoldat waren) im Anschluss an ihren Militärdienst in dem gelernten oder einem vergleichbaren Beruf mindestens sechs Monate tätig sind, wobei eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung außer Betracht bleibt.
Um es mit anderen Worten auszudrücken kommt in Ihrem Fall eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit nach dem SVG nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit, die Sie bei der EADS ausüben, mit dem von Ihnen gelernten oder einem vergleichbaren Beruf zu tun hat.
Ob dies bei Ihnen der Fall ist, vermag ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht abschließend zu beurteilen.
Bitte fragen Sie aber noch einmal Ihren Arbeitgeber, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmung eine Anrechnung der Betriebszugehörigkeit seiner Auffassung nach nicht für Berufssoldaten gelten solle. Gegebenenfalls kann ich dann im Rahmen der Nachfrageoption hierzu noch abschließend Stellung nehmen.
Sie könnten auch noch damit argumentieren, dass eine Anrechnung der Wehrdienstzeit hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz möglich ist. Dies betrifft zwar grundsätzlich nur die Fälle, in denen im Anschluss an den Wehrdienst eine Berufsausbildung aufgenommen wurde ( ob dieses bei Ihnen der Fall war, also ob Sie eine Aus- oder Weiterbildung bei EADS nach Ihrer Bundeswehrzeit absolviert haben, geht aus Ihrem Sachverhalt leider nicht vor), jedoch gibt es hierzu ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts, welches im Leitsatz generell von der Anrechnung der Wehrdienstzeit in Bezug auf die Betriebszugehörigkeit spricht.
Dieses Urteil könnten Sie ebenfalls als Argumentation gegenüber Ihrem Arbeitgeber verwenden.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen Link zu diesem betreffenden Urteil beigefügt:
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=91B04AE86463453BAFE3D9AB16334665&docid=218395&docClass=NEWS&site=Arbeitsrechtslexikon&from=AddOn.1066
Nachfolgend habe ich Ihnen die maßgebliche gesetzlichen Bestimmung zum besseren Verständnis meine Ausführungen beigefügt:
§ 8 Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
(1) Die Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im Anschluss daran in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die der Wehrpflicht unterliegen, auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.
(3) Die Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört. In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.
(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Soldat im Anschluss an eine nach § 5 geförderte Maßnahme der beruflichen Bildung oder an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt. Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nicht angerechnet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen der Wehrpflicht unterliegenden ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.
(1) Die Zeit einer nach § 5 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im Anschluss an die Fachausbildung in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist.
Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend und einen guten Wochenstart!!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774
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