Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht

Beamter mit Nebentätigkeit

Beamtenrecht: Ein Kommunalbeamter (Mitte 50, A 13, Beamter auf Lebenszeit), ist bei seiner Behörde in leitender Funktion einer Organisationseinheit tätig.
Er läßt sich von seinem Arbeitgeber (Kreisstadt) gem. 78e LBG beurlauben.
Gleichwohl übt er schon seit Jahren eine selbstständige Tätigkeit als Herausgeber mehrerer Börsenbriefe aus. Innerhalb des letzten Jahres hat er eine GmbH gegründet, die allein den Zweck hat, mit ihm als Geschäftsführer (und einer Einlage von 25.000.- € seine Gelder von seinen Kunden einzuziehen und dies vor seinem Arbeitgeber zu verschleiern, dem er regelmäßig die jährliche Bescheinigung gem. 70 (4) LBG vorlegt

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihrer Schilderung liegt ein Dienstvergehen vor, das mit hoher Wahrscheinlichkeit disziplinarische Maßnahmen zur Folge haben wird, wenn die Behörde hiervon Kenntnis erlangt.

Denn dem Urlaubsantrag darf grundsätzlich gemäß § 70 Absatz 2 LBG (früher: 78e LBG) nur dann entsprochen werden, wenn der Antragsteller erklärt, keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gegen Vergütung auszuüben. Eine solche Nebentätigkeit übt der Beamte hier aber aus.

Zudem verschleiert er seine Einkünfte aus der Nebentätigkeit und verstößt damit gegen seine Verpflichtung aus § 52 Absatz 4 LBG (früher: 70 Absatz 4 LBG), über Art und Umfang der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit und die Höhe der dafür empfangenen Vergütung wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Arbeitsrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

Ich biete Ihnen über 30 Jahre Erfahrung in der Medienbranche, sowohl vor als auch hinter den Kulissen; zudem war ich mehrere Jahre als Justiziar beim Marktführer für Multimedia-Software tätig. Diese Erfahrungen setze ich kreativ ein, um Ihre Rechte zu schützen! Ich berate Sie gerne, insbesondere im Bereich Markenanmeldung und -verteidigung:


Rechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg

Tel: 0441-7779786
Fax: 0441-7779346
E-Mail: info@jan-wilking.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE272376201

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg

Berufsrechtliche Regelungen:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Folgende Gebühren- und Berufsordnungen gelten:
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

Berufshaftpflichtversicherung:
Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover in Höhe von 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr und 250.000 EUR je Versicherungsfall.

vollständiges Profil