Beamter mit Nebentätigkeit
Mai 8, 2016 | 40,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Beamtenrecht: Ein Kommunalbeamter (Mitte 50, A 13, Beamter auf Lebenszeit), ist bei seiner Behörde in leitender Funktion einer Organisationseinheit tätig.
Er läßt sich von seinem Arbeitgeber (Kreisstadt) gem. 78e LBG beurlauben.
Gleichwohl übt er schon seit Jahren eine selbstständige Tätigkeit als Herausgeber mehrerer Börsenbriefe aus. Innerhalb des letzten Jahres hat er eine GmbH gegründet, die allein den Zweck hat, mit ihm als Geschäftsführer (und einer Einlage von 25.000.- € seine Gelder von seinen Kunden einzuziehen und dies vor seinem Arbeitgeber zu verschleiern, dem er regelmäßig die jährliche Bescheinigung gem. 70 (4) LBG vorlegt
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Schilderung liegt ein Dienstvergehen vor, das mit hoher Wahrscheinlichkeit disziplinarische Maßnahmen zur Folge haben wird, wenn die Behörde hiervon Kenntnis erlangt.
Denn dem Urlaubsantrag darf grundsätzlich gemäß § 70 Absatz 2 LBG (früher: 78e LBG) nur dann entsprochen werden, wenn der Antragsteller erklärt, keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gegen Vergütung auszuüben. Eine solche Nebentätigkeit übt der Beamte hier aber aus.
Zudem verschleiert er seine Einkünfte aus der Nebentätigkeit und verstößt damit gegen seine Verpflichtung aus § 52 Absatz 4 LBG (früher: 70 Absatz 4 LBG), über Art und Umfang der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit und die Höhe der dafür empfangenen Vergütung wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?