arbeitsrecht
Dezember 10, 2009 | 50,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
HABE IN DIESEM JAHR KEIN URLAUBSGELD KEIN WEINACHTSGELD UND NUN BEKOMME ICH NOCH NICHT MAL MEINEN URLAUB WEGEN DER WIRTSCHAFTLICHEN LAGE HABE ALLES VOHER 16 JAHRE IMMER BEKOMMEN MEINE FRAGE DAS JAHR IST JETZT FAST ZU ENDE WIE KANN ICH VORGEHEN MUSS ICH ALLES SO HINEHMEN BIN METALLER HABEN KEINEN BETRIEBSRAT DEN MAN UM HILFE BITTEN KÖNNTE 3 LEUTE ARBEITEN IM BETRIEB ALLES WURDE MIR IMMER MÜNDLICH KURTZ VORHER MITGETEILT
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:
So einfach wie Ihr Arbeitgeber sich das vorstellt, kann er Ihnen das Weihnachts- und Urlaubsgeld grundsätzlich nicht streichen. Insbesondere kann es nicht so kurzfristig kürzen.
Nachfolgend habe ich Ihnen einleitend und zum besseren Verständnis einen sehr informativen Link Informationen rund ums Thema Weihnachtsgeld beigefügt. Diese Informationen sind grundsätzlich auch auf den Themenbereich Urlaubsgeld anwendbar:
http://www.rechtsrat.ws/lexikon/weihnachtsgeld.htm
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer nach dem Gesetz weder einen Anspruch auf Weihnachtsgeld noch auf oder Bußgeld. Ein solcher Anspruch kann sich aber dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben. Ob das bei Ihnen der Fall ist, kann ich leider nicht beurteilen.
Eine weitere Voraussetzung unter der Urlaubs- zur Weihnachtsgeld zu zahlen ist, ist die so genannte betriebliche Übung.
Dies bedeutet, dass wenn der Arbeitgeber mehr als zwei Jahre hintereinander diese Leistungen gezahlt hat, dass diese Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden sind und er sie grundsätzlich nicht mehr kurzfristig einseitig kürzen kann.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung sind diese Leistung die letzten Jahre gezahlt worden, sodass sie sich zumindest auf diese betriebliche Übung berufen könnten.
Dementsprechend sollten Sie zunächst dem Betriebsrat mit dieser Problematik und gegebenenfalls anschließend den Arbeitgeber konfrontieren.
Sollte auch dies nichts nutzen, so hätten Sie nach Ihrer Sachverhaltsschilderung einen einklagbaren Anspruch, sodass sie andenken sollten, Ihren Anspruch vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sollten Sie noch Nachfragebedarf haben, so melden Sie sich bitte .
Ich wünsche Ihnen dann noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
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