Kündigungsanhörung
Dezember 24, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
In einer Kündigungsanhörung habe ich das falsche Eintrittsdatum angegeben. Statt 27.03.2003 habe ich 01.01.2004 angegeben.
Grund: Der AN war vom 27.05. 03 bis 31.12.2004 bei einem anderen Tochterunternehmen beschäftigt. Diese Zeit wird auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet. Da es sich um 2 verschiedene Firmen handelt, war in der jetzigen Personalakte des AN kein Hinweis auf die Vorbeschäftigung vorhanden.
Ist dadurch die Kündigung unwirksam ? Bitte um detaillierte Antwort. Vielen Dank
MfG
Joachim Heinenberg
Sehr geehrter Herr Heinenberg,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Ob diese fehlerhaften Angaben Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung haben, hängt vor allem davon ab, und welche Art von Anhörung es sich handelt. Sie machen hierzu keine Eingaben im Sachverhalt, sodass meines Erachtens zweier Anhörungen möglich sind, einmal die Anhörung des Integrationsamtes, falls der zu kündigen der Arbeitnehmer einen Schwerbehindertenstatus hat oder (hiervon gehe ich eher aus) die Anhörung des Betriebsrates gem. § 102 BetrVG zur Wirksamkeit der Kündigung.
Dies würde voraussetzen, dass es in Ihrem Betriebe überhaupt einen Betriebsrat die gibt, wovon ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung zunächst ausgehe.
Die Kündigung wäre nur dann wirksam, wenn die Angabe des korrekten Datums also insbesondere im Hinblick auf die Betriebszugehörigkeit eine andere Entscheidung des Betriebsrates zufolge hat bzw. eine andere Entscheidung zur Folge gehabt hätte. Ob dieses der Fall ist, kann ich mich abschließend beurteilen. Der Arbeitgeber sollte sich diesbezüglich noch einmal mit dem Betriebsrat zusammensetzen und die Problematik ansprechen.
Sollte der Betriebsrat Bedenken haben wegen der Betriebszugehörigkeit, so wäre gegebenenfalls eine neue Anhörung des Betriebsrates zu den korrekten Daten in Verbindung mit einer neuen Kündigung des Arbeitnehmers durchzuführen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch ein angenehmes Weihnachtsfest!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?