Einstweilige Einstellung einer ZV wegen zu erwartender Wertesteigerung eines Grundstücks
Gefragt am 05.11.201207:42 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3532
Guten Morgen,
meine Gewerbeliegenschaft befindet sich im Außenbereich, bislang ohne Bebauungsplan.
Nun wurde eine Zwangsversteigerung eingeleitet und ein Sachverständigengutachten nach der derzeitigen Situation erstellt.
Ein halbes Jahr später wurde meinem Antrag zur Erstellung eines Seniorenwohnparks seitens der Gemeinde durch einstimmigen Gemeinderatsbeschluss, stattgegeben.
Trotz Einspruch mit dem Argument der damit zu erwartenden, eklatanten Wertsteigerung, nimmt das Gericht auf diese Veränderung keine Rücksicht und beharrt auf Ansetzung des geringeren Wertes.
Was kann ich tun? Haben Sie hierzu eventuell einen vergleichbaren Fall mit dem ich eine einstweilige Einstellung des ZV-Verfahrens erreichen kann, bzw. Neuansetzung des Wertes?

07:42 Uhr
Antwort von Marco Seidler (Frage zu Grundstücksbewertungen)
Sehr geehrter Fragesteller,
letztlich handelt es sich in Ihrem Fall um eine juristische Fragestellung, für deren Einflussnahme auf das Vollstreckungsverfahren Sie einen entsprechenden Fachanwalt konsultieren sollten.
Im Allgemeinen gilt, dass das Vollstreckungsgericht den festgesetzten Wert ändern muss, wenn neue Tatsachen eintreten (z.B. durch Antwort auf eine Bauvoranfrage ausgewiesene Wertsteigerung des Bodens (OLG Köln KTS 1984, 160 = MDR 1983, 851 = OLGZ 1983, 474 = Rpfleger 1983, 362.)). Jedoch wird dabei immer von wesentlichen Wertsteigerungen (i.d.R. 10 %,), die auf erheblichen Änderungen der Bewertungsverhältnisse beruhen, ausgegangen und es ist auf die Umstände im Einzelfall abzustellen ...
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