Nötigung bei Leistungseinstellung wenn offene Rechnung nicht beglichen?
Gefragt am 06.03.201016:25 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4343 | Bewertung 5/5
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich arbeite seit 1 1/2 Jahren neben dem Studium als Selbstständiger und verkaufe meine Arbeitskraft als Programmierer.
Seit Anfang des Jahres arbeite ich für einen Kunden, von dem ich vermute, dass er überhaupt kein flüssiges Geld hat bzw. kein Interesse, privatgeld (er ist vollhafter) in seine Firma zu stecken.
Er hat offene Rechnungen über knapp 1000€ bei mir, die Mitte des Monats fällig werden - ich habe dummerweise kein sofortiges Zahlungsziel angegeben.
Da ich mir große Sorgen gemacht habe, das Geld vielleicht gar nicht mehr zu sehen und eigentlich keine weitere Arbeitszeit vorstrecken möchte habe ich am Donnerstag noch mit ihm Telefoniert und ihn gebeten, die Rechnungen vor Ablauf der Frist zu begleichen. Das wurde abgelehnt mit Verweis, dass er das früher hätte wissen müssen und ich allerhöchstens eine Teilzahlung (etwa 1/4 bis 1/3) bis Montag erwarten kann. ( zu diesem Gespräch und diesem Angebot seinerseits gibt es keine schriftliche Dokumentation und ich weis nicht, ob es ernst gemeint war )
Am Freitag vormittag schrieb ich ihm diese eMail:
Sehr geehrter xyz
auf Raten meiner Steuerberaterin muss ich auf die Zahlung der offenen Rechnungen vor Abgabe des xyz bestehen.
Bitte erledigen Sie dieses bis zum Abgabezeitpunkt. Zahlbar entweder Bar oder per Überweisung. Eingang auf Bankkonto ist aber erforderlich vor Abgabe, deshalb bevorzugt bar.
mit freundlichen Grüßen,
xxx
Habe ich mich strafbar gemacht? Wir hatten die Abgabe für Freitag geplant. Per eMail. Keine Unterschrift, keine Verträge. Oder sind diese Planungen, eine Abgabe bis zu diesem Zeitpunkt zu machen schon ein rechtlich bindender Vertrag? Ich weis es nicht.
Was raten Sie mir?
mit freundl. Grüßen,
Jemand der lieber unbekannt bleibt
16:25 Uhr
Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Wirtschaftsrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für Ihre Anfrage.
Sie haben sich nach Ihrer Schilderung nicht strafbar gemacht ...
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