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vertragsrecht

Gefragt am 28.10.2009
17:20 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4010

 

ich habe einen telefonischen termin für die besprechung eines tonträgers in einem tonstudio dreimal begründet abgesagt.beim ersten mal weil mein sohn krank wurde, beim zweiten mal weil ich selber keine stimme mehr hatte.
beim dritten mal ,weil es mir peinlich war, aus persönlichen gründen die ich nicht sagen wollte.weil es mir schlecht ging, sagte ich dem Firmeninhaber ich würde mich montag drei tage später noch einmal zur sache äüßern.daraufhin kündigte der mir an, mir eine rechnung zu senden für die nicht genutzten termine, wenn ich montag nicht anrufen würde.
ich fand das unveschämt, und habe mich auf grund dieser drohuntg nicht mehr am montag gemeldet.
prompt hatte ich heute eine rechnung mit einer forderung über 158,-euro im briefkasten .das sind 60,- euro mehr wie die eigentliche aufnahme die ca.25minuten gedauert hätte, kosten sollte.
ich habe angerufen und gesagt dass ich auf keinen fall zahlen würde. daraufhin wurde mir gedroht dass er die sache seinem ra. übergeben würde.
meine frage kann er ohne eine leistung erbracht zu haben und ohne einen vertrag ,es bestanden nur telefonische terminabsprachen, so eine forderung geltend machen?
wie soll ich mich verhalten? ich habe über eine anzeige nachgedacht? oder soll ich warten ob die sache im sande verläuft?
vielen dank im vorraus.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 28.10.2009
17:20 Uhr
 Michael Vogt Michael Vogt Beantwortet am 28.10.2009
17:40 Uhr

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Beantwortet am 28.10.2009 17:40 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4010

Antwort von Michael Vogt (Frage zu Vertragsrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Verletzt eine Vertragspartei eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so ist sie der anderen Partei entsprechend § 280 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Ich darf § 280 BGB zu Ihrer Information wie folgt zitieren:

„§ 280
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat ...



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