Steuerberater Forderung gültig und berechtigt ?
Gefragt am 06.03.202016:10 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1590
Im August 2019 haben wir die Steuerberaterkanzlei gewechselt: Von Herrn StB M zu StB S. Dort arbeitet eine Freundin (Frau G.), die die Kanzlei „StB S“ zum 01.01.2020 übernommen hat.
Ich hatte mit dieser Freundin telefonisch Pauschalkonditionen für die Buchhaltung vereinbart. Sie teilte mir mit, dass es nicht teurer sein würde als das was ich bisher bei StB M. gezahlt habe.
Laut Rechnung des Vorgängers, StB M., war die Buchhaltung 2018 zu 75 % fertiggestellt (siehe Rechnung im Anhang).
Wir erhielten am 03.12.2019 die Rechnungen 1933 und 1931 von StB S. Am 16.12.2020 haben wir einen Widerspruch zur Rechnung per eMail eingereicht und eine Antwort erhalten, dass die vereinbarten
Konditionen nicht eingehalten werden konnten.
Wir haben die Rechnungen 1931 u. 1933 nur zum Teil beglichen und die Zahlung der Restbeträge abgelehnt.
Am 02.01.2020 haben wir unsere Sichtweise per eMail begründet. (siehe Anlage)
Am 03.01.2020 erhielten wir eine Antwort auf unsere eMail. (siehe Anlage)
Am 21.02.2020 haben wir ein Mahnschreiben mit Androhung von rechtlichen Schritten erhalten. Die Frist läuft am 10.03.2020 ab.
Frau G. hat die Steuerberater Kanzlei von Stb S zum 01.01.2020 übernommen (Siehe Schreiben vom 12.12.2019).
Wir sind überrascht, dass StB. S weiterhin mit seinem Briefbogen auftritt, wo doch seine Kanzlei
gar nicht mehr existiert.
Unsere Frage:
1) Ist die Forderung von StB S berechtigt, obwohl er aus Altersgründen die Kanzlei zum 1.1.2020 an Frau G übergeben hat ?
2) Müsste nicht der neue Kanzleiinhaber (Frau G) die Forderung gegen uns geltend machen, indem Sie uns eine Mahnung / Zahlungsaufforderung schickt ?
3) Ist unsere Argumentation gemäß unserer Schreiben vom 16.12.2019 und 2/3.1.2020 schlüssig ?
16:10 Uhr
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Antwort unseres Experten
Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Anfrage im Bereich Recht.
Ich bin Frau Rechtsanwältin Jasmin Pesla und
beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:
Zunächst einmal haben Sie dem Grunde nach Recht:
Es wurde mündlich etwas anderes vereinbart, als das, was als Rechnungsbetrag nachgefolgt ist. Auch ein mündlich geschlossener Vertrag ist in diesem Falle wirksam und es stellt gegenüber einer Steuerberaterkanzlei von Seiten der Kanzlei einen großen Vertrauensbruch dar, dass diese sich nicht an ihre Zusage hält. Das ist inakzeptabel.
Allerdings stellt sich hier das Problem der Beweislast wie folgt dar:
Im Grunde muss nur die Erbringung der Dienstleistung von Seiten der Kanzlei bewiesen werden ...
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