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Rücktritt vom Kaufvertrag einer Immobilie

Gefragt am 12.09.2011
12:30 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3982

 

Hallo,
ich (= Veräußerer) habe mit einer GbR, bestehend aus 2 Gesellschaftern, (= Erwerber) einen notariellen Kaufvertrag über eine Immobilie abgeschlossen. Die Erwerber haben sich hierin ein Rücktrittsrecht einräumen lassen und von diesem auch termin- und sachgerecht Gebrauch gemacht.

Die Rücktrittserklärung enthält zwar im Briefkopf die Namen beider Gesellschafter, jedoch wurde das Schreiben nur von einem Gesellschafter unterschrieben. Nur durch Vergleich der Unterschriften im Kaufvertrag mit dem unterschriebenen Rücktrittsschreiben, kann ich zuordnen um welchen der beiden Gesellschafter es sich handelt. Ein Hinweis, dass dieser auch im Namen des anderen handelt fehlt.

Im unmittelbaren Nachgang zu dem Rücktrittsschreiben hat der unterschreibende Gesellschafter mehrmals betont, weiterhin an dem Objekt interessiert zu sein, wenn die Rahmenbedingungen erfüllt sind. Nur einen Monat nach Ablauf der Frist waren von meiner Seite aus die ursprünglich für den Rücktritt gestellten Bedingungen erfüllt, nämlich das Objekt war komplett frei von Mietern.

Die GbR ist offensichtlich nach wie vor an dem Objekt interessiert, jedoch fängt wiederum nur dieser eine Gesellschafter an zu pokern, insbesondere beim notariell vereinbarten Kaufpreis.

Frage:

Ist das Rücktrittsschreiben der GbR mit der Unterschrift nur eines Gesellschafters rechtswirksam, zumal ja beide Gesellschafter den notariellen Kaufvertrag unterschrieben haben. Auch habe ich bis heute keinen einzigen Hinweis - weder schriftlich noch mündlich - darauf, dass der zweite Gesellschafter mit dem Rücktritt überhaupt einverstanden ist und diesem zugestimmt hat.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 12.09.2011
12:30 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 12.09.2011
13:35 Uhr

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Beantwortet am 12.09.2011 13:35 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3982

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Vertragsrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich unterstelle zunächst, dass für die Rücktrittserklärung Schriftform vereinbart wurde. Zwar kann grundsätzlich auch die Unterschrift eines Gesellschafters ausreichen, wenn dieser die entsprechende Vertretungsmacht besitzt. Zum Schutz des Empfängers einer Gestaltungserklärung wie z.B. Kündigung oder Rücktritt muss das Schreiben aber ausgelegt werden ...



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