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Rückgabe bei Gewerbekauf

Gefragt am 25.02.2010
20:50 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 3874 | Bewertung 5/5

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Pflegewohnheim hat am 13.01.2010 in meinem Internetshop vorerst 2 Tischdecken als Muster gekauft, die ich über einen weiteren Händler beziehe. Als diese mit dem Muster zufrieden Waren bestellten das Pflegewohnheim 250 Tischdecken nach. Ich bestellte diese bei meinem Händler und sendete diese an das Pflegewohnheim (in meiner Artikelbeschreibung steht als Eigenschaft "Bügelfrei"), dieses ist auch auf der Verpackung der Tischdecken des Händlers angebracht.

Ich erhielt letzte Woche einen Anruf vom Pflegewohnheim, diese haben die Tischdecken einmalig benutzt und anschließend nach dem Waschen bemerkt das diese nicht bügelfrei sind und haben mich aufgefordert die Tischdecken zurückzunehmen und den Kaufbetrag zurückzubuchen.

Ich bestellte noch eins der genannten Tischdecken beim Händler und habe diese selbst zuhause auf die Eigenschaft "Bügelfrei" geprüft, diese sind tatsächlich nicht ganz bügelfrei ... ich würde es eher bügelarm bezeichnen.

Ich habe jetzt natürlich ein großes Problem, da die Tischdecken ja schon einmal verwendet wurden und ich auf den angegebenen Händler nicht verzichten kann bzw. mir keinen Streit mit diesem erlauben kann (ich verkaufe die Ware von diesem Händler schon seit mehreren Jahren Hauptberuflich und hatte bisher noch keinerlei Probleme damit, eher positives Feedback der Kunden...).

Einen Rabatt als Schadensbegrunzung habe ich dem Pflegewohnheim bereits angeboten, leider ohne Erfolg.

Wie sieht den hier die Rechtslage aus ?

Ich bitte den Bearbeiter dieses Falles um eine kleine Kontaktinfo, damit ich mich nochmals mit Ihnen in Verbindung setzen kann und meine Beschreibungen Rechtlich absichern kann.

Vielen Dank

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.02.2010
20:50 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 25.02.2010
20:57 Uhr

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Beantwortet am 25.02.2010 20:57 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 3874 | Bewertung 5/5

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Vertragsrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Rein rechtlich betrachtet – also das gute Verhältnis zum Großhändler mal außen vor gelassen – hat das Pflegeheim gegen Sie einen Anspruch auf Nachbesserung. Dies kann man hier nicht erfüllen, daher besteht ein Anspruch auf Nachlieferung. Sie müssten also bügelfreie Tischdecken liefern.

Wenn das nicht geht, kann das Pflegeheim vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Wenn hier aber schon eine Minderung nicht in Betracht kommt, dann muss der Vertrag rückabgewickelt werden ...



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