Rechtslage bei Pitch (Agenturwettbewerb)
Gefragt am 22.06.201012:17 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4092
Wer kann mir sagen, ob es für ein einen Pitch ausschreibendes Unternehmen eine rechtliche Verpflichtung gibt, bei diesem auch eine Agentur als Sieger ernennen zu müssen.
Hintergrund:
Was macht der Kunde, wenn alle eingeladenen Werbeagenturen ein unbrauchbares Konzept vorlegen?
Besteht eine Verpflichtung für das Unternehmen, eine Agentur für die gestalterische Leistung auszahlen zu müssen?
Für eine kurze Information – ggf. mit einem rechtlichen Bezug – wäre ich Ihnen sehr dankbar.
12:17 Uhr
Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Vertragsrecht)
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihrer Sachverhaltsschilderung dürfte ein Preisausschreiben gemäß § 661 BGB vorliegen. Nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet der Auslobende (das ausschreibende Unternehmen) ob eine erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht.
Wenn keines der Konzepte brauchbar ist, muss auch nicht bezahlt werden.
Allerdings darf das ausschreibende Unternehmen die gestalterische Leistung beziehungsweise deren Ergebnis dann auch nicht nutzen ...
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