Privatverkauf einen PKW´s an einen Händler
Gefragt am 24.11.200909:36 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 6643 | Bewertung 4.7/5
Guten Tag,
am 16.11.2009 habe ich einen gebrauchten PKW an einen Händler verkauft. Der Händler kaufte das KFZ nur über das Telefon und Internet. Ich schickte den Vertrag unterschrieben als E Mail und er schickte den Vertrag unterschrieben zurück.
Alle mir bekannten Mängel wurden genannt und auch Bilder davon verschickt.
Um alle Ansprüche im Nachhinein abzuwenden nannten wir im Vertrag "gekauft wie gesehen".
Der Händler ließ den Wagen durch einen Fahrer abholen.
Nun 1 Woche später bekomme ich eine E Mail bezüglich einer Reklamation, da der Wagen angeblich einen Hagelschaden hat.
Er bietet mir einen Vergleich an, ich solle € 500,00 bezahlen, dann sieht er von einem Rechtstreit ab.
Er bezieht sich darauf, das es sich um einen Sachmangel handelt und er aus diesem Grund das Fahrzeug zurück geben kann.
Von einem Hagelschaden ist und war mir nichts bekannt.
Extra um solche Sachen vorzubeugen nannten wir im Vertrag "gekauf wie gesehen".
Wie ist nun der Sachverhalt ? Muß ich den Wagen zurücknehmen ? Immerhin hat der Händler den Wagen schon seit 1 Woche und ich weiß nicht was damit gemacht wurde ? Evtl. wurden Teile ausgetauscht oder sonstiges. Bin ich verpflichtet die € 500,00 für die Beseitigung des angeblichen Hagelschadens zu tragen?
Vorab vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
09:36 Uhr
Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Vertragsrecht)
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Problem spielt sich im Gewährleistungsrecht ab. Der behauptete Hagelschaden wäre grundsätzlich Sachmangel, was grundsätzlich auch zum Rücktritt berechtigt.
Wenn Sie als Verbraucher das FZG verkauft haben, konnten Die die Gewährleistung wirksam ausschließen. Ob dies in Ihrem Falle so war, ist Ihren Angaben nicht zu entnehmen. Allein die Klausel "gekauft wie gesehen" schließt allein nur die Haftung für erkennbare Mängel aus. Da ein Hagelschaden grundsätzlich als Blechschaden von außen erkannbar ist, wäre für Ihren Falle die Klausel aber ausreichend, um dem Gewährleistungsanspruch des Käufers wirksam zu begegnen.
Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, so hätte der Käufer den Hagelschaden als auch zu beweisen, dass dieser schon bei Übergabe an den Fahrer vorhanden war. Sie hätten wiederum zu beweisen, dass die geltend gemachten Hagelschäden entweder bei Übergabe nicht vorgelegen haben oder aber bereits bei Bildbesichtigung im Rahmen der Vertragsanbahnung genau diese Schäden ersichtlich waren ...
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