Personenstand falsch angegeben
Gefragt am 26.09.201217:38 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3112
Guten Tag,
Im September 2011 habe ich im Ausland(zum 2. Mal) geheiratet, ausdrücklich mit Gütertrennung.
Eine Woche später habe ich in Deutschland einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung abgeschlossen. Die Verhandlungen darüber hatten fast zwei Jahre in Anspruch genommen und waren von seiten des Verkäufers an grosse Hoffnungen auf eine Beziehung mit mir verbunden. Deshalb verschwieg ich vorerst die Hochzeit. Mittlerweile sind die persönlichen Verhältnisse offenkundig und akzeptiert. Allerdings ist es uns allen wichtig zu erfahren, ob der Vertrag rechtsgültig ist, wenn ich doch zum Zeitpunkt des Abschlusses wider besseres Wissen erklärt habe, ich sei (noch)geschieden. Ich empfand die Notlüge damals als - wie der Name sagt - notwendig, konnte ich mir doch nicht sicher sein, dass der Verkäufer sein Angebot aufrechterhalten würde, sollte er von meiner Heirat erfahren.
Ich gehe davon aus, daß mein Ehemann keinen Anspruch auf die Wohnung hat. Was jedoch, wenn ich ihn nun in meinem Testament ausdrücklich bedenke ? Beziehungsweise steht ihm nicht ein Pflichtanteil zu, wenn er in Deutschland lebt und ich vor ihm sterben sollte ? Im Kaufvertrag steht ausdrücklich, daß nur mein Sohn bzw. meine Nichte im Falle meines Ablebens Anspruch auf die Wohnung haben. Dies würde jedoch verunmöglicht, sollte mein Ehemann ebenjenen Pflichtanteil nur dann bekommen können, wenn die Erben die Wohnung verkaufen müßten, weil sie z.B. über keine finanziellen Reserven verfügen.
Muß also der Vertrag erneuert bzw. abgeändert werden, damit sichergestellt wird, daß mein Ehemann in keinem Fall Nutzen aus dem Erwerb der Wohnung zieht ? Nur dann nämlich unterläßt es der Verkäufer, den Vertrag nachträglich anzufechten.
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
P.G.
17:38 Uhr
Antwort von Jan Wilking (Frage zu Vertragsrecht)
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Es dürfte hier schon fraglich sein, ob der Irrtum über den Familienstand den Verkäufer überhaupt zur Anfechtung des Vertrages berechtigt. Denn der Käufer hat sich lediglich im Rahmen seiner zum Abschluss des Kaufvertrages führenden Erwartungen, Vorstellungen bzw. Hoffnungen (auf eine Beziehung) geirrt. Der Irrtum über den konkreten Beweggrund, der ihn zu seiner konkreten Willensbildung veranlasst hat (so genannter Motivirrtum), ist aber grundsätzlich unbeachtlich; er rechtfertigt keine Anfechtung der abgegebenen Willenserklärung gemäß § 119 BGB ...
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