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Pachtvertrag

Gefragt am 08.08.2009
14:47 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7094

 

Ich habe ein Grundstück (1600m²) übertragen bekommen. Auf diesem Grundstück wurde vor ca. 20 Jahren ein Gartenhaus (Massivbau) errichtet. Dies geschah ohne Einwilligung des damaligen Eigentümers und ohne die Einholung von Genehmigungen.
Dieses Grundstück wurde an meine Eltern vererbt. Im Jahr 2003 wurde mit dem Nutzer des Gartenhauses ein landwitschaftl. Pachtvertrag abgeschlossen. Dieser sieht ausschließl. eine Nutzung als Garten und zur Kleintierhaltung vor. Eine Klausel die den Pächter nach Ablauf des Pachtvertrages zur Entfernung des Gebäudes verpflichtet ist vorhanden. Der Vertrag ist mittlerweile unbefristet gültig.
Dieses Grundstück ist nach Beantragung zum Bauland ernannt worden. Ich möchte es nun zum Bau eines Eigenheimes selber nutzen.
Habe ich durch die veränderte Widmung des Grundstückes ein außerordentliches Kündigungsrecht? Welche Kündigungsfristen müssen eingehalten werden? Besteht seitens des Pächters ein Gewohnheitsrecht? Kann die Höhe der Pacht dem Wertzuwachs des Grundstückes angepasst werden?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 08.08.2009
14:47 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 08.08.2009
17:58 Uhr

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Beantwortet am 08.08.2009 17:58 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7094

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Vertragsrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

die ordentliche wie außerordentliche Kündigung von Pachtverträgen richtet sich nach den §§ 581, 542 (ordentliche Kündigung) und 543 (außerordentliche Kündigung)BGB.

Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Pachtvertrag über Grundstücke oder Rechte ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahres zulässig und sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll, § 584 Abs. 1 BGB. Für die Fristberechnung gelten die Vorschriften der §§ 181 und 189 BGB ...



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